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Grund, weshalb wir die Stelle Gal. III, 20, insofern ja deren Erklärung durch das riehtige Verständnisz von V. 21 wesentlich bedingt erscheint, ein noch ungelöstes exegetisches Problem nannten.
In Bezug auf einen von mir elbst gemachten Er- klärungsversuch(exegetischer Versuch über Gal. III, 16. 20, Programm des Gymnasiums zu Cassel vom Jahr 1849) bedarf es hiernach wohl nicht erst der ausdrück- lichen Bemerkung, dasz ich denselben schon deshalb, weil auch ihm die allgemein hergebrachte Auffassung von V. 21 zu Grunde liegt, als einen gescheiterten erkennen nusz. Das Wesentliche dieser meiner Erklärung, die von Meyer anf S. 141 seines Commentars ˙(3. Aufl.) angeführt und beurtheilt wird, bestand darin, dasz ich 9 6 in emphatischem Sinne und im Gegensatze zu einem fehlbaren Menschen nahm, dem elo aber die Bedeutung beilegte:„Einer von jenen Beiden, zwischen denen bei Offenbarung des Gesetzes ein Mittler eintrat.“ Es er- schien mir hiernach die ganze Schluszfolge, wie sie in V. 20 und 21(ausschlieszlich des æt„doο 206 xν.) enthalten ist, als ein hypothetisches Enthymem mit feh- lendem Obersatze. Als vollständiger Syllogismus aufge- stellt würde diese Schluszfolge, so meinte ich, folgender Maszen gelautet haben:„Wenn Gott und nicht ein fehlbarer Mensch Urheber des Gesetzes ist, so steht das Gegetz nicht im Widerspruch mit den Verheiszungen Gottes; nun aber ist Gott Urheber desselben; folglich widerspricht es auch nicht jenen Verheiszungen.“
Gegen diese Auslegung sind von Meyer drei Gründe geltend gemacht worden: 1) 2yég und elc seien hier in
.. 4. 7 verschiedenem Sinne genommen(d numerisch, alc


