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wie ihn Meyer voraussetzt, hier nicht Statt finde. Ist nämlich, wie dies aus dem Bemerkten deutlich erhellen dürfte, die Entgegensetzung der fraglichen Prädicate aus logischen Gründen unzulässig, so ist es nothwendig auch die Entgegensetzung der fraglichen Subjecte.
Es kommt übrigens noch Etwas hinzu, worin sich das Unzutreffende der fraglichen Auslegung noch deut- licher zeigen dürfte. Wir meinen, dasz ihr zufolge sich nicht wohl erkennen läszt, warum das elg èozty, im Sinne jener Erklärung aufgefaszt, allein von Gott und nicht auch von einem Mittler gelten solle: denn auch ein Mittler ist ja„ein Einziger, keine Mehrheit“.
Wir glauben hiermit den Beweis erbracht zu haben, dasz schon die beiden ersten Glieder der Beweisführung, wofern sie nach Meyer's Erklärung als loci communes gelten sollen, nicht im erforderlichen Einklang zu einander stehen dürften. Schon hieran aber würde, wenn wir mit dem Bemerkten nicht fehlgreifen, die fragliche Erklärung wohl mit Nothwendigkeit scheitern müssen.
Was ferner das dritte Beweisglied betrifft, so erklärt dies Meyer(wir führen auch hier seine eigenen Worte an) in nachstehender Weise:„Ist nun— diese beiden allge- meinen Sätze auf das Gesèetz und die Verheiszung an- gewendet— ist nun hieraus zu folgern, dasz das Gesetz. welches durch einen Mittler gegeben wurde und wobei also mehr als Einer, wobei zwei Theile waren, zwischen denen ein Mittler verhandelte, gegen die Verheissungen sei, als bei welchen, da Gott, der sie gab, nur Einer ist, eine Mehrheit, sondern nur ein Einsiger thätig war? Das sei ferne?


