Aufsatz 
Das 3. Kapitel des Briefes an die Römer : übersetzt und ausgelegt ; ein exegetischer Versuch / vom ... G. W. Matthias
Entstehung
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L. 4. vergeſſe hierbei nicht, von weſſen Rechten die Rede ſei. Offenbar doch wohl von dem Rechten Gottes, mithin von dem Rechten deſſen, der ſelbſt Richter iſt. Das Rechten Gottes als Richters aber iſt doch wohl ſelbſt einRichten, nur daß es die Handlung des Richtens nicht zugleich mit Rückſicht auf ihr Ergebniß, den Richterſpruch, ſondern lediglich nach ihrem ſonſtigen dem Richterſpruche vorangehenden Verlauf bezeichnet. Es folgt hieraus, daß0 ν˙εασασαια, als Medium aufgefaßt, von dem activen zoivecy nur durch eine feinere Schattirung des Ausdrucks verſchieden iſt, und daß ſomit auch dieſe Abweichung von dem hebräiſchen Originale als eine weſentliche nicht gelten kann. Warum aber, muß man hier fragen, wählte der Ueberſetzer nicht das dem Hebräi⸗ ſchen doch jeden Falls genauer entſprechende Activum? Der Grund liegt m. E. in οω, und wir kommen hiermit auf die letzte der in Rede ſtehenden Abweichungen. Nexdy bezeichnet hier, ähnlich dem latei⸗ niſchen(causa) vincere, das Gewinnen(Rechtbehalten) in einem Rechts⸗ ſtreit. Von einemObſiegen in dieſem Sinne kann natürlich nur beim Rechten, nicht beimRichten die Rede ſein. Unmöglich konnte daher, wenn 72n durcheeioy überſetzt werden ſollte, das Foers in dem activen l ε* einen entſprechenden Ausdruck finden, und es blieb mit⸗ hin nur das mediale 01½ εa als paſſende Ueberſetzung übrig. Daß aber der Ueberſetzer, um den Sinn von 72m wiederzugeben, gerade ixnons wählte, geſchah m. E. mit gutem Bedachte. Ohne Zweifel nämlich würde das wörtliche α.ρας εένν, in Bezug auf Gott als Richter gebraucht, dem griechiſchen Ohre durchaus fremdartig geklungen haben. Um alſo den Sinn des Originals auf eine dem Leſer ver⸗ ſtändliche Weiſe auszudrücken, konnte der Ueberſetzer hier nicht umhin, den fraglichen Ausdruck mit einem dem griechiſchen Idiome geläufigeren zu vertauſchen. Sehr paſſend wählte er aberαν. Worin beſteht nämlich dasObſiegen Gottes in ſeinemRechten, wenn dieſes Rechten ein Rechten mit dem Sünder iſt? Es beſteht doch wohl darin, daß das Urtheil Gottes über den Sünder als vollkommen begründet und wahr erſcheint, während die Entſchuldigungen des Sünders ſich als unbegründet und unwahr herausſtellen. Da nun hier, wie dies der Zuſammenhang mit dem Hauptſatz:dir allein hab' ich geſündigt u. ſ. w. außer Zweifel ſtellt, von einen Richten Gottes gerade in dieſem Sinne d. i. von einem Rechten Gottes mit dem Sünder die Rede iſt, ſo folgt, daß dasObſiegen Gottes in dieſem ſeinemRechten nichts Anderes ſein kann als ſeinLautererſcheinen in ſeinem Richten. Offenbar alſo iſt dies daſſelbe, was der hebräiſche Text aus⸗ ſagt, nur eingekleidet in einen dem griechiſchen Idiome geläufigeren und