Aufsatz 
Reform des Elementarunterrichts in der Vorschule und Abschluß dieses Unterrichts in der deutschen Sexta. Eine pädagogisch-kritische Studie
Entstehung
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daß das Ergebnis der Statistik bei unsern Vorschülern sich daraus erklärt, daß sie mit 5 ½ oder 5 ⅜¾ anstatt mit 6 ½ oder 6 ¾ Jahren zur Schule geschickt worden sind. Immerhin macht das- selbe vielleicht auf manche Eltern soweit Eindruck, daß sie in zweifelhaften Fällen ihr Kind noch ein Jahr uneingeschränkter Freiheit genießen lassen. Wir haben gerade im letzten Sommer die merkwürdige Erfahrung gemacht, daß die zwei allerjüngsten Schüler der Aufnahmeklassen der eine im Anfang Juni, der andere im Anfang Juli 1890 geboren ihren Eltern nach dem ersten Halbjahre zurückgegeben werden muftten, weil sie nicht im Stande waren, am Unterrichte mit Erfolg teilzunehmen. Und ebenso mußten wir im Sommer die beiden jüngsten Schüler der latein. Sexta der eine war im April, der andere im September 1887 geboren aus dieser Klasse mit Zustimmung ihrer Eltern noch für ein Jahr nach der Oberklasse der Vorschule zurück- versetzen; denn sie zeigten sich den Schwierigkeiten des Unterrichts, besonders im Lateinischen, nicht gewachsen. Solchen Erfahrungen gegenüber erklärt es sich, daß von allen unmittelbar beteiligten Lehrern der Wunsch geteilt wird, es möchte in Zukunft kein Schüler in die Vor- schule Aufnahme finden, der nicht vor dem 1. April das 6. Lebensjahr zurückgelegt hat, und, damit diese Bestimmung nicht durch private Vorbereitung umgangen werden kann, es möchte auch für die Aufnahme nach Sexta das vor dem 1. April vollendete 9. Lebensjahr als Altersgrenze festgesetzt werden.

VII. Der Befähigungsnachweis.

Kein Einwand gegen die Berechtigung der Vorschule ist mit pädagogischen Gründen so schwer zu entkräften als der, sie verschaffe den Söhnen begüterter Eltern ungerechterweise ein Privilegium für den Eintritt in die höhere Schule und versperre somit diesen Zugang gar manchem höher begabten Kinde armer Leute. Es ist doch gewitz für diese letzteren ein leidiger Trost, wenn man darauf hinweist, wie schwer diese Privilegierten oft an den Folgen ihrer Vor- rechte zu schleppen haben, und man kommt um die, gewissenshalber zu stellende, Forderung nicht herum, daß für einen Befähigungsnachweis gesorgt werden muß, welcher die Unbegabten rechtzeitig ausschließtt und dadurch Platz schafft für Höherbeanlagte, die ihre Vorbereitung nicht in einer mit Vorrechten ausgestatteten Schule erhalten haben. Bis jetzt ist es in der That so, daß jedes Kind von entsprechendem Alter in die Vorschule aufgenommen wird, sobald sich der Vater zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet, und daß es die Berechtigung, in die höhere Schule aufzurücken, erhält, sobald es das Pensum der Vorschule erledigt hat. Zahlreiche Bei- spiele beweisen, daß auch ein ganz mangelhaft begabter Schüler in vier bis fünf Jahren das lernt, was billiger Weise von ihm verlangt werden kann. Damit ist er nun aber unglücklicherweise für die höhere Schule gestempelt. Es ist der alte Mißstand, über den schon vor neunzig Jahren Herbart klagte:»Wie Knaben und Mädchen sich scheiden«, sagt er in der Besprechung der Grenze zwischen dem Knabenalter und der Kindheit,¹)»so scheiden sich auch die Individualitäten, und ihnen gemäß sollte der Unterricht sowohl in Ansehung der Gegenstände als der Lehrart die entsprechende Sonderung vornehmen. Statt dessen macht die Familie das Standesinteresse geltend und will bestimmen, wie viel oder wie wenig Unterricht ein Knabe nötig habe«. Es ist eine alte Klage; aber sie sollte heute viel lauter erhoben werden, wo infolge des Militärberechtigungswesens eine solche Masse von ungeeigneten Individuen nach den höheren Schulen hindrängt. Wollte man hier in Frankfurt gründliche Abhülfe schaffen, so müßte vor allem die Zahl der lateinlosen Realschulen bedeutend vermehrt werden. Der Versuch, den man

)) A. A. 9. Bd. X. 286.