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K. P. S. C. 16. u. 29. Mai 1884. In Anlaß eines von dem hieſigen Magiſtrate ergangenen Geſuchs wird auf Grund eines Miniſterialerlaſſes mit Rückſicht auf die Dispoſitionen, welche viele Familien in dieſem Jahre bereits für die ortsübliche Zeit getroffen hatten, angeordnet, daß die Ferienordnung vom 25. April d. J. erſt von Weihnachten d. J. an in Kraft trete.
K. P. S. C. 1884 Juni 10. teilt zufolge einer Verfügung des Herrn Unterrichtsminiſters einen Erlaß des Herrn Miniſters der öffentlichen Arbeiten vom 30. März 1884 mit, betr. die zur Erleichte⸗ rung von Schulfahrten genehmigten Fahrpreisermäßigungen nebſt dem darin in Bezug genommenen Erlaß vom 8. Juni 1881.
K. P. S. C. 1884 Juli 2. überſendet zur Beachtung bei Anſchaffungen von Anſchauungsmitteln für naturgeſchichtlichen Unterricht ein Verzeichnis der wichtigſten Hilfsmittel für den zoologiſchen und botaniſchen Unterricht.
K. P. S. C. 1884 Auguſt 13. teilt Miniſterialerlaß vom 14. Juli 1884 betr. Verhütung der Über⸗ tragung anſteckender Krankheiten durch die Schule zur Kentnisnahme und genaueſten Beachtung mit.
1. Zu den Krankheiten, welche vermöge ihrer Anſteckungsfähigkeit beſondere Vorſchriften für die Schulen nötig machen, gehören: a) Cholera, Ruhr, Maſern, Rötheln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktypus und Rückfallsfieber. b) Unterleibstyphus, kontagiöſe Augenentzündung, Krätze und Keuchhuſten, der letztere, ſobald und ſo lange er krampfartig auftritt. 2. Kinder, welche an einer in Nr. 1a oder b genannten anſteckenden Krankheit leiden, ſind vom Beſuche der Schule auszuſchließen. 3. Das Gleiche gilt von geſuuden Kindern, wenn in dem Hausſtande, welchem ſie angehören, ein Fall der in No. la genannten anſteckenden Krankheiten vorkommt, es müßte denn ärztlich beſcheinigt ſein, daß das Schulkind durch aus⸗ reichende Abſonderung vor der Gefahr der Anſteckung geſchützt iſt. 4. Kinder, welche gemäß No. 2 oder 3 vom Schulbeſuch ausgeſchloſſen worden ſind, dürfen zu demſelben erſt dann wieder zugelaſſen werden, wenn entweder die Gefahr der Anſteckung nach ärztlicher Beſcheinigung für beſeitigt anzuſehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen iſt. Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach und Pocken ſechs Wochen, bei Maſern und Rötheln vier Wochen. Es iſt darauf zu achten, daß vor der Wiederzulaſſung zum Schulbeſuch das Kind und ſeine Kleidungs⸗ ſtücke gründlich gereinigt werden. 5. Für die Beobachtung der unter No. 2— 4 gegebenen Vorſchriften iſt der Direktor verantwortlich. Von jeder Ausſchließung eines Kindes vom Schulbeſuche wegen an— ſteckender Krankheit No. 2 und 3 iſt der Ortspolizeibehörde ſofort Anzeige zu machen.
K. P. S. C. 1884 November 22. teilt Miniſterialerlaß vom 10. November 1884 mit, betr. die Ordnung der die Lektionen unterbrechenden Erholungspauſen und die Beſtimmung der Zeitdauer für die von den Schülern in den aufſteigenden Klaſſen zu erfordernden häuslichen Arbeiten. In Bezug auf die häuslichen Arbeiten heben wir folgende beſonders bemerkenswerthe Sätze heraus: „Die in der Erörterung der Überbürdungsfrage zuweilen vernommene weiteſt gehende Forderung, daß die Schule durch ihre Lehrſtunden, vielleicht unter Hinzunahme einer von ihr beaufſichtigten gemeinſamen Arbeitszeit, die Unterrichtsaufgabe ausſchließlich ſelbſt zu erfüllen habe, ohne an die häusliche Beſchäftigung der Schüler irgend einen Anſpruch zu ſtellen, hat in den Kreiſen, welche ausführend und beobachtend an dem Unterrichte der höheren Schulen beteiligt ſind, keinen Anklang, nicht einmal Erwähnung gefunden. Gewiß mit Recht. Es iſt für die Charakterbildung nicht gleichgültig, daß der Schüler auch außerhalb der Räume der Schule einer Verpflichtung gegen dieſelbe ſich bewußt bleibe; für die vollſtändige Aneignung des durch die Lehrſtunden gebotenen Lernſtoffes bildet in den untern Klaſſen die Beſchäftigung außerhalb der Lektionen die ſichernde Ergänzung, in den mitt⸗ leren und oberen Klaſſen hat dieſelbe den Anfang ſelbſtändigen Arbeitens herbei⸗


