Aufsatz 
Die Lehre vom Gedächtnis mit besonderer Berücksichtigung der kindlichen Entwicklung
Entstehung
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zuführen, zu welchem Befähigung und Neigung geſchaffen zu haben, die wich⸗ tigſte Mitgift der Schule für das Leben iſt.Es iſt jedenfalls von einer nicht zu unter⸗ ſchätzenden Bedeutung, daß die wiſſenſchaftliche Deputation für das Medicinalweſen, indem es ihr oblag, den Einrichtungen der Schule gegenüber die Forderungen der Geſundheitspflege geltend zu machen und jede Gefahr der Üüberbürdung abzuwehren, die häusliche Arbeit der Schüler als ein notwen⸗ diges und weſentliches Glied in dem Organismus der höheren Schulen anerkannt hat. Wenn für das Steigern der zuläſſigen Zeitdauer der täglichen häuslichen Arbeit folgende Stufenfolge angenommen wird: VI 1 St., V 1 ½ St., IV, IIIb 2 St., IIIa, IIb 2 ½ St., IIa, I 3 St., ſo wird dadurch nicht blos der allmählichen Zunahme der geiſtigen Kraft und der Arbeitsfähigkeit der Schüler, ſondern auch den in den Lehrplänen der Schulen enthaltenen Forderungen Rechnung getragen.

K. P. S. C. 1885 Januar 12 teilt einen Miniſterialerlaß vom 7. Januar c. mit, enthaltend die Beſtimmungen, welche von jetzt ab bei Abfaſſung der Schulprogramme zur Ausführung zu bringen ſind.

K. P. S. C. 1885 Januar 17. betr. Verwaltung und regelmäßige Reviſion der Schulbibliothek. Für die Schülerbibliotheken wird die ſorgfältigſte Auswahl bei der Anſchaffung der Bücher und bei ihrer Zuweiſung an die Schüler der verſchiedenen Bildungsſtufen zur Pflicht gemacht.

K. P. S. C. 1885 Februar 10. teilt aus den von den Herrn Miniſter der öffentlichen Arbeiten erlaſſenen Beſtimmungen über die Vorkehrungen zur Sicherſtellung fiskaliſcher Gebäude gegen Feuersgefahr diejenigen zur Kenntnisnahme mit, welche ein beſonderes Intereſſe für die Unterrichtsverwaltung haben.

K. P. S. C. 1884 November 25 und 1885 März 3. Die Schulamtskandidaten Dr. Joël und Louis Grätz werden zur Ableiſtung des pädagogiſchen Probejahres überwieſen.

K. P. S. C. 1885. Febr. 15. Stellt drei Ordnungen für die Erholungspauſen zur Auswahl und giebt anheim, nach Beratung mit dem Lehrer⸗Kollegium und nach Benehmung mit den Dirigenten der andern Schulen, nach Maßgabe der in Betracht kommenden Umſtände für eine derſelben ſich zu entſcheiden.

K. P. S. C. 1885. Febr. 21. Betr. Feſtſtellung der Zahl der ſchwerhörigen Schüler.

K. P. S. C. 1885. März 6. Teilt Miniſterialerlaß vom 26. Febr. c. mit, durch welchen in Berück⸗ ſichtigung der ſeitens der hieſigen ſtädtiſchen Behörden anderweitig geltend gemachten lokalen Geſichtspunkte genehmigt wird, daß die für die höheren Schulen des Regierungsbezirks Caſſel erlaſſene Ferienordnung auf die hieſigen höheren Schulen ausgedehnt werde. Demnach ſind: 1) Oſterferien 14 Tage: vom Sonntag Palmarum ab. 2) Pfingſtferien 3 Tage: vom Sonnabend vor Pfingſten bis incl. Mittwoch nach Pfingſten. 3) Sommerferien: 4 Wochen vom 1. Sonntag im Juli ab. 4) Michaelisferien: 14 Tage vom Sonn⸗ tage der Michaeliswoche ab. 5) Weihnachtsferien 14 Tage: vom 23. Dezember mittags ab. Fällt der 7. Januar auf einen Sonnabend, ſo beginnt der Unterricht erſt am folgenden Montage.

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