Aufsatz 
Carl Curtze : ein Lebensbild / von Carl Beck
Einzelbild herunterladen

- 69

Ueberzeugung und mit Wärme des Herzens der Sache der Miſſion, die auch mir eine Sache der Kirche iſt, ergeben und zugethan. Zugleich aber war er ein begeiſterter Anhänger des Guſtav⸗Adolf⸗Vereins, deſſen Stiftung ereine große Gnade Gottes nannte. Er war ein treuer Bekenner der Union.Meines Ermeſſens, ſagt er in ſeinem betr. Referat,kann es keinem Zweifel unterworfen ſein, daß die Kirche unſeres Landes rechtlich als eine evangeliſch⸗ unirte zu betrachten iſt. 1) Das Kirchenregiment, summus episcopus, mit dem Conſiſtorium haben erklärtdas Wegfallen der bisher beſtandenen Trennung der proteſtantiſchen und refor⸗ mirten Confeſſion in beiden Fürſtenthümern* undzugleich verkündigt, daß in Zukunft nur Eine gemeinſchaftliche Kirche in beiden Ländern beſtehen werde. 2) Sie haben das erſt gethan, nachdem den Geiſtlichen des Landesdie Commiſſionsverhandlungen zur Begutachtung der noch zu erledigenden Punkte hinſichtlich der Art und Weiſe der Vereinigung beider Confeſſionen mit⸗ getheilt waren. Es iſt aber dieſes nicht zu beſtreiten, daß bis hierhin der summus episcopus nach Anhörung des Lehrſtandes oder auch nur ſeines Conſiſt., nach Errichtung deſſelben geſetz⸗ gebende Gewalt in unſerer Kirche ausgeübt hat.Die Gemeinden haben nicht proteſtirt und hat die Union 30 Jahre thatſächlich in unſerer Kirche beſtanden. 1) Der Abendmahlsritus, wie ihn die Kirchen⸗Ordnung vorſchreibt, iſt ſeit 1821 nach der Vorſchrift vom 23. Januar 1821 verändert. 2) Die reform. Gemeinde in Arolſen hat ſich ganz und gar, ſelbſt in Bezug auf das Vermögen, mit der lutheriſchen vereinigt und iſt jede Spur einer Trennung verſchwunden. 3) Die Vocationen ſind ausgeführt von einem unirten Kirchenregiment. 4) Ein Katechismus aber auch denen, welche mehr feſthalten wollen, der luth. Katechismus erlaubt. 5) Solche, welche fruͤher in der reform. Kirche confirmirt waren, wurden in der unirten angeſtellt. 6) Ein Kirchenregiment.Beſteht die unirte Kirche in den Fürſtenthümern Waldeck und Pyrmont zu Recht, ſo haben wir eine Kirche ohne Bekenntniß, ſo fühlen wir uns durch unſer Gewiſſen gedrängt, aus derſelben auszuſcheiden, ſagt hier vielleicht der Eine oder der Andere. Es wird daher hier Zeit ſein, auch dieſes näher zu prüfen. Schon oben iſt geſagt, daß das Kirchen⸗ regiment nicht befugt iſt, die ſymb. Bücher der Kirche abzuſchaffen. Nun hat dieſes aber auch unſer Kirchenregiment nicht gethan. Nirgends iſt von demſelben ausgeſprochen worden, daß die Kirchenordnung von 1731 nicht mehr die zu Recht beſtehende ſei, ſo weit ſie nicht durch andere geſetzliche Beſtimmungen geändert oder durch die Praris abgeſchafft iſt. Auch werden die Pfarrer durch die Vocationsurkunde** dergeſtalt berufen, daß ſie ihren Gemeindendas Wort Gottes nach Anleitung der heiligen Schrift und der ſich darauf gründenden ſymbol. Bücher unſerer Kirche rein, deutlich und unverfälſcht lehren, predigen und vortragen. Die Vereinigungs⸗ urkunde von 1821 hat weder die Bekenntnißſchriften der lutheriſchen, noch der reform. Kirche aufgehoben, ſondern läßt nur die Verſchiedenheit einzelner Lehrpunkte der andern Confeſſion nicht mehr als Grund gelten, ihr die kirchliche Gemeinſchaft zu verſagen; ſie erkennt alſo das Gemeinſame im Glauben und Bekenntniß beider Confeſſionen als den Grund an, ſich zu Einer kirchlichen Gemeinſchaft zuſammenzufaſſen.

Die Einheit der evangel. Kirche beſchäftigte ihn fortwährend auf's Lebhafteſte, er begrüßte mit Freuden jedes Mittel, welches dahin zu führen ſchien: Guſtav⸗Adolf⸗Verein, Eiſenacher

* Vergl. über UnionDie kirchliche Geſetzgebung von Carl Curtze S. 334. ff. ** Im J. 1843 von Curtze entworfen und vom Conſiſt. 1844 wenig verändert angenommen.