Aufsatz 
Carl Curtze : ein Lebensbild / von Carl Beck
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67 Separat⸗Votum anzugeben und trägt darauf an, daß auch dieſes Serenissimae zur Höchſten Ent⸗ ſcheidung möge vorgelegt werden. Er begründete dahen am 1. Febr. 1851 ſeine Anſichten noch⸗ mals, kurz aber gründlich, und ſtellt ſo das Separat⸗Votum:Nach dieſem Allen iſt Minorität der Anſicht, daß summ. episc. und Consist. verfügt: es ſolle die fragl. Steuer aus den Kirchen⸗ kaſſen, eventuell von den betreff. Kirchengemeinden bezahlt, wegen Entſchädigung dieſer aber vom Staate die erforderlichen Anträge geſtellt werden.Sollte Serenissima der Majorität Bei⸗ ſtimmung resp. Genehmigung ertheilen, ſo hält ſich die Minorität für verbunden, für verpflichtet, eventuell weiter unterthänigſt gehorſamſten Antrag dahin zu ſtellen, es möge die Beſtimmung, welche nach der Anſicht der Majorität getroffen werden ſoll, auch unr als eine proviſoriſche getroffen werden, durch welche die etwaigen Rechte der Geiſtlichen an die Freiheit von den fragl. Steuern in keiner Weiſe präjudicirt ſein ſollen, da die Geiſtlichkeit Willens iſt, den Rechtsweg zu betreten, falls ſie die fragl. Steuern bezahlen ſollte!

Curtze drang diesmal noch nicht durch: die fragl. Steuer wurde von Pfarrern und Lehrern gefordert. Erſt als Curtze beim Landtag war, wurde die gezahlte Steuer denſelben zurückgezahlt, und von da an die Steuer für das Kirchengut vom Staate ſelbſt getragen.

Auf Curtze's Vorſchlag, forderte das Conſiſtorium 1853 vom Lande die Mittel zur Beſoldung der Superintendenten und des auswärtigen Mitglieds des weitern Conſiſtoriums. Für letzteres wurde von den Ständen nur ein jährl. Beitrag von 50 Thlrn. zur Beſtreitung der Reiſe- und Zehrungskoſten zur Dispoſition geſtellt. Curtze kam im Januar 1854 nochmals auf Bewilligung der Beſoldung der Superintendenten zurück und ſetzte den Ständen aus einander, daßbei uns eine rechtliche Verpflichtung der Staatskaſſe vorhanden iſt, für die fragl. Angelegenheit eine Summe zu verwilligen.Es handelt ſich jetzt hier, ſprach er,um Koſten, welche das Kir⸗ chenregiment nöthig macht denn nach prot. Kirchenrecht gehören die Superintendenten mit zum Kirchenregiment. Nun iſt es allgemeiner Grundſatz, daß die ev. Fürſten, welche die oberſte Kirchengewalt in der ev. Kirche und faſt überall einen Theil des Kirchenguts zum Domanium genommen haben, eben deshalb die Koſten des Kirchenregiments zu tragen haben. Nirgends haben ſich die evang. Fürſten Deutſchlands, wo ſie einen Theil ihrer Einnahmen aus kirchlichem Gute beziehen, dieſer Verpflichtung enthoben erachtet. Auch bei uns ſind noch im Jahr 1845 Regierung und Stände der Anſicht geweſen, daß rechtlich das Domanium die Verbindlichkeit habe, die Koſten, welche das Kirchenregiment verurſache, zu tragen! Seit 1852 aber fließen die Einkünfte des Domaniums in die Staatskaſſe; doch beſtehen alle Rechte Dritter laut Vertrag unverkürzt. Die Lehre, das Kirchengut ſei zur Zeit der Reformation herrenloſes Gut geweſen, iſt von den tüchtigſten Staats⸗ und Kirchen⸗Rechtslehrern unſerer Zeit als eine gänzlich falſche erwieſen. Der Ausſchuß gibt zu verſtehen, man habe, ehe die Ver⸗ ordnung erlaſſen, die ſtändiſche Mitwirkung in Anſpruch nehmen ſollen. Meine Anſicht hierüber iſt: Hätte die Kirche nur als eine bittende erſcheinen müſſen; ſo hätte ſie allerdings ſo ver⸗ fahren müſſen, wie angedeutet. Aber in dem vorliegenden Falle, wo ſie der Ueberzeugung iſt, daß ſie rechtliche Anſprüche machen kann, brauchte ſie dies nicht. Dennoch lehnte der Land⸗ tag jeden Gehalt der Superintendenten ab.

Mit diefen Wortendaß ſie rechtliche Anſprüche machen kann deutete Curtze auf Etwas

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