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greifen. Curtze lieferte einen genauen Bericht am 20. Novbr. 18s und en vndt amana. Steuern vom Kirchengute aus den betreff. Kirchenkaſſen gezahlt und dieſe vo A 1 werden ſollten.„Hiernach will ich denn, daß Fürſtl. Conſiſtorium 1. bei Fürſtl. eaiorn dar⸗ auf antrage, daß die auf die Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Schul⸗ oder vielmehr Küſterbeſo dungsgäter fallenden Steuern auf die Staaskaſſe übernommen und aus dieſer berichtjgt werden moͤgen, ſo daß(wie dies in Darmſtadt geſchehen iſt) der Geſammtbetrag dieſer Steuern in die Ausgaben des Staatsbudgets aufgenommen werde.“„Was 2. die auf die Kirchen⸗, Pfirr⸗ und Schul⸗ resp. Küſtergüter fallenden Beiträge zu den nach dem Steuerfuß erhoben werdenden Gemein⸗ deumlagen anlangt, ſo beantrage ich, in Beziehung auf dieſe bei Fuͤrſtl. Regierung den An⸗ trag zu ſtellen, daß(wie es auch in Darmſtadt der Fall iſt) dieſe von der Gemeinde, in deren Gemarkung die fraglichen Steuerobjekte liegen, die betreff. Kreisſteuern von der zu dem Empfange beſtimmten Kaſſe entrichtet werden möchten. Meines Erachtens müßten auch ale Pfarrer, die weniger als 400 Thlr. Beſoldung haben, von Entrichtung der Claſſenſteuer befreit werden— ſtelle demnach den Antrag, hiernach das Behufige bei der Staatsregierung zu bewirken. Ich brauche die Gründe nicht zu entwickeln, die mich zu dieſem Antrage veranlaſſen. Es iſt zur Ge⸗ nüge bekannt, wie ſo überaus dürftig manche unſerer Geiſtlichen geſtellt ſind. Daß hierdurch die Pflege des religiöſen Lebens leide, mithin auch der Staat in ſeiner Geſammtheit, iſt gewiß nicht zu verkennen. Und ſo wünſche ich, daß auch dieſem Antrage beigepflichtet werden möge. Iſt es ja doch auch ein Satz des Kirchenrechts(vergl. Müller, Handbuch des Kirchenrechts I., 100), daß, wo nicht den Pfarrern hinreichend Brod gegeben iſt, die Staatsregierung billig An— ſtand nehmen muß, ſie zu beſteuern. Geſchähe es dennoch, ſo müßte ihnen jedenfalls ſo viel an ihrer Beſoldung zugelegt werden, als die Steuer beträgt.“ Hierauf erfolgte am 19. Decbr. 1850 das Reſolut des Conſiſtoriums:„Man finde es der Billigkeit angemeſſen, daß die betreff. Kirchenkaſſen die Steuern übernehmen. Von 2. ſei für jetzt Umgang zu nehmen.“ Curtze kam am 20. Januar 1851 wieder auf ſeinen Antrag zurück.„Zu dem früher Angeführten,“ ſagt er, „kommt noch, daß unſere Kirchenordnung die Geiſtlichen von allen ſolchen Abgaben befreit wiſſen will. S. p. 152. Nicht weniger ſind auch alle Pfarrer auf ihre Stellen berufen, ohne daß ihnen aufliegt, Grundſteuer zu zahlen. Endlich iſt auch nicht zu vergeſſen, daß das Einkom⸗ men der Geiſtlichen auch ſchon durch die Grundſätze, welche der Staat in der neueren Zeit an⸗ genommen hat, auf mehrfache Weiſe, und zum Theil recht beträchtlich geſchmälert worden iſt. Hat doch Pfarrer— berichtet, daß er durch die Zehntablöſung jährlich 50 Thlr. verliere!“ Da die Regierung entſchied, der Pfarrer ſei als usufructuarius verbunden, die Steuer zu tragen; ſo berief ſich Curtze am 30. Januar auf die bedeutendſten Kirchenrechtslehrer alter und neuerer Zeit, nach welchen der Begriff eines usufructuarius auf die Geiſtlichen nicht Anwendung finden könne und duͤrfe.„Der Geiſtliche erhält immer“, fügte er hinzu,„nur den Genuß von Guͤtern als pars Salarü, als Belohnung für ein Amt, das er verwalten muß, ſo wie der Staatsdiener Geld erhäͤlt fuͤr ſeine Dienſtleiſtung. Niemandem aber wird einfallen, von dem Staatsdiener noch eine weitere Steuer von dieſem Geldgehalte abzuverlangen, da er ſchon die allgemeine Ein⸗ kommenſteuer trägt. Der Geiſtliche, wird er betrachtet als usufructuarius des gemeinen Rechts, ſoll dem Staate doppelte Steuer zahlen“. Da er das Collegium nicht zur Annahme ſeiner Anſicht bewegen konnte, hat„ſich die Minorität“, wie er ſchreibt,„für verpflichtet gehalten, ein
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