65 hat. Wir ſprechen hierbei von der Bildung, von der Amtsführung, von der Beſoldung derſelben.
Cs lag ihm am Herzen, daß die Geiſtlichen, tüchtig vorbereitet, in ihr Amt träten. Als Craminator verlangte er gründliche Kenntniſſe bei den Candidaten. Er führte einige neue Gegen⸗ ſtände bei der Prüfung ein, z. B. Kirchenrecht und Liturgik. Man muß ihm das Zeugniß geben, daß er durch ſeine Studien auf dem Gebiete der Wiſſenſchaft zum Eraminator ganz beſonders befähigt war und daß er es trefflich verſtand, die Anworten herauszulocken. Er wünſchte, daß ſich die Candidaten nach beſtandenen Prüfungen noch immer mehr vervollkommneten. Er verfertigte daher im Auguſt 1853 einen Entwurf zu einer Verordnung, die Verhältniſſe der Candidaten der evangeliſchen Kirche betreffend. In den Motiven führte er unter Anderm an, daß manche Landeskirchen, um die praktiſche Vorbildung ihrer Candidaten zu bethätigen, Pre⸗ diger⸗ Seminare oder Vicariatsdienſt hätten,„und ich wünſchte, daß ſie auch in unſerer Landes⸗ kirche realiſirt werden könnten. Aber das geht nicht aus Mangel an Mitteln. Meiſtens ſind unſere stud. theol. zu arm, um ohne Unterſtützung noch Seminare beſuchen zu können.“„Was ich glaube, das geſchehen könne, ohne beſondere materielle Opfer in Anſpruch zu nehmen, geht aus dem Entwurfe zweier Verordnungen die Verhältniſſe der Candidaten betreffend, hervor.“ Er beantragte darin„einen 3 jährigen Univerſitäts⸗Curſus ſtatt des 2 ½ jährigen.“ Am 10. Januar 1854 wurde demgemäß die„Verordnung, die Verhältniſſe der Candidaten der Theologie betreffend“, und am 4. März 1854 die„Verordnung, die Penſionirung der Geiſtlichen reſp. die Beigebung eines Vicars betreffend, gegeben. Kurz voher, am 29. December 1853, war eine Bekannt⸗ machung, die Statuten der Anſtalt zur Unterſtützung der Geiſtlichen in Adjuncturfällen betreffend, erlaſſen, wonach der Gehülfe freie Station vom Emeritus und jährlich baar 100 Thaler aus dem Unterſtützungsfonds und der Landeskaſſe erhält. Als die Bildung der Geiſtlichen fördernd, wünſchte Curtze ſtatt 1 jährl. 3 Colloquien, 2 wiſſenſchaftliche, 1 praktiſches(mit Gottesdienſt der betreffenden Gemeinde), und hat auch einen Aufſatz über eine neue Einrichtung der Collo⸗ quien angefangen.
In Betreff der Amtsführung erklärte Curtze die Anſicht, daß ein Geiſtlicher rechtlich ſeines Amts und ſeines Einkommens nur durch ein Urtheil der competenten ſtaatlichen Gerichts⸗ behörde entſetzt werden könnte, für„eine falſche und irrige Anſchauung.“ Unfähigkeit und Ver⸗ nachläſſigung könnten nur von Vorgeſetzten im Dienſte gehörig beurtheilt werden. Die Kirche müſſe„in ihrem höchſten Intereſſe die Strafgewalt wieder in ihre Hand nehmen.“ Er hat daher einen„Entwurf eines Geſetzes, die Dienſtvergehen der evangeliſchen Geiſttlichkeit betreffend“, ausgearbeitet, und derſelbe iſt durch die Superintendenten den Pfarrern zur Begutachtung mit⸗ getheilt. Zwar möchte nicht zu erwarten ſein, daß er in unveränderter Geſtalt als Geſetz verkündigt werde; aber der Erlaß eines Disciplinargeſetzes iſt an ſich wünſchenswerth.
C.⸗R. Curtze ſuchte endlich dadurch beſonders noch für die würdige Stellung der Geiſttlichkeit zu ſorgen, daß er den Pfarrern ihr Einkommen mindeſtens ungeſchmälert erhalten wollte.„Mei⸗ nes Ermeſſens darf es das Conſiſtorium nicht zugeben“, ſchreibt er im Mai 1848,„daß den Pfarr⸗ und Schulſtellen Etwas von ihren Einkünften und Rechten vergeben werde.“ Als in Ausführung der Beſtimmungen des Staatsgrundgeſetzes von 1849 das Kirchengut beſteuert wer⸗ den ſollte, erſuchten die Geiſtlichen das Conſiſtorium, die geeigneten Schutzmittel dagegen zu er⸗


