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begreift, verbunden mit der Menge diplomatiſch genau darin wiedergegebener Urkunden, macht ſein Studium nicht blos für Waldecker, ſondern für Proteſtanten aller Landen und aller Farben wichtig und werth.“ Eine ausführlichere gleich günſtige Recenſion enthält das„Theologiſche Lit. Blatt“ zur Allgem. Kirchenz. 1852 in No. 89, woraus wir Folgendes entnehmen:„Die Einfuͤhrung des Chriſtenthums iſt ſo genau, als es die ſparſamen Quellen nur zulaſſen, und die Reformation mit dem gründlichſten Fleiße dargeſtellt.“„Wir müſſen unſere Leſer auf das Büchlein ſelbſt verweiſen, deſſen Lectüre ihnen gewiß anziehend ſein wird. Dem Verfaſſer aber—— wünſchen wir von Herzen für ſeine Thätigkeit in Bezug auf die Zukunft einen ebenſo glͤcklichen, als ſegensreichen Erfolg, als ſeine Bemühungen um die Erforſchung ihrer Vergangenheit gehabt haben. Beides ſteht ja im engen Zuſammenhange und ſein Urtheil über die kirchlichen Er⸗ ſcheinungen der alten Zeit berechtigt zu den erfreulichen Hoffnungen für ſeine Theilnahme an der Herbeiführung neuer, geſegneter Verhältniſſe. Möchten wir davon bald recht Erfreuliches hören!“
Hierauf folgte ſeine„kirchliche Geſetzgebung des Fürſtentb. Waldeck“,* von der die luther. Zeitſchr. von Rudelbach und Guericke 1851 S. 162 ſagt:„Die Urkunden in dieſer Sammlung der Waldeck. Kirchengeſetzgebung ſind diplomatiſch genau und unverkürzt.— Ein ſehr gutes Regiſter erhöht die Brauchbarkeit dieſes Buchs“, und das„Theolog. Literaturbl.“ zur„Allgem. Kirchenztg.“ 1854 in No. 32:„Durch die vorliegende Sammlung bewährt der Verf. auf's neue ſeine vertraute Bekanntſchaft der Kirche ſeines Heimathlandes und erwirbt ſich um ſie ein neues Verdienſt.“ Die Rec. hebt hervor,„wie mühſam die Zuſammenbringung eines ſolchen Materials iſt, und wie viele Nachforſchungen und Unterſuchungen dieſelbe nöthig macht.“„Dafür ſpricht auch“, fährt ſie fort,„daß nach der Angabe des Verf. ſchon zu drei verſchiedenenmalen der Verſuch gemacht worden war, die kirchlichen Geſetze zu ſammeln, und daß dieſe Verſuche jedesmal fruchtlos geblieben ſind, bis der raſtloſe Fleiß unſeres Herausgebers damit zu Stande gekommen iſt.— Es iſt in dieſer Hinſicht ſchon der Muth und die Ausdauer zu ehren, die nicht nur die Mühen, ſondern auch die Koſten eines ſolchen Unternehmens nicht geſcheut hat, dem daher auch ein recht günſtiger Erfolg und eine lohnende Aufnahme zu wünſchen iſt.— Sein Werk iſt auch für weitere Kreiſe nicht unintereſſant und liefert für die innere Kirchengeſchichte und für das proteſt. Kirchenrecht manchen Beitrag“, und das„Liter. Centralbl.“ 1851 S. 573:„Der Werth ſolcher Werke für die Wiſſenſchaft iſt anerkannt.— Die Arbeit iſt auch in praktiſcher Hinſicht eine verdienſtliche.“
Am 5. Februar 1853 trug Curtze darauf an,„daß wir von jetzt an, wo die kirchlichen Ver⸗ hältniſſe neu geregelt werden ſollen, alle kirchlichen Geſetze und Verordnungen den Geiſtlichen mittheilen, um ſie in ihren Regiſtraturen aufzubewahren.“ Am 8. März 1853 erſchien die erſte Nummer der„Geſetz⸗ und Verordnungs⸗Sammlung für die evangeliſche Kirche der Fürſten⸗ thümer Waldeck und Pyrmont.“
Wir gehen zu dem über, was Curtze zur Hebung des Cultus erſtrebt hat.
Curtze war von den Geiſtlichen erſucht worden, die Einführung einer Sonntagsordnung zu beantragen. Er entwarf„auf der Grundlage der alten waldeck. Geſetze und Verordnungen“,
* Die kirchliche Geſetzgebung des Fürſtenthums Waldeck. Von Carl Curtze. Arvlſen, Speyer. 1851. 8


