Aufsatz 
Carl Curtze : ein Lebensbild / von Carl Beck
Einzelbild herunterladen

58

Waldeck und Pyrmont etwa mit einigen durch die Verordnung vom 7. Oct. 1855 bedingten Modificationen recht bald zum Geſetz erhoben werde. Mit der kirchlichen Gemeindeordnung hängt Curtzes Anſicht über die Pfarrwahl zuſammen. Er ſagt am 4. Oetober 1852 in dem betr. Referat u. A. Folgendes:Das fragl. Wahlrecht wurde den Gemeinden eingeräumt auf Biuen einiger wenigen Gemeinden, ohne daß hierbei nur einmal die Stimme der geiſtlichen Mitglieder des Conſiſtoriums eingezogen worden: es hatte, ſcheint mir, bei dieſer Verleihung eigentlich nur die Stimme des Staates geſprochen, die Stimme der Kirche war gar nicht gehört worden. Es mag das nur in dem damaligen Drange der Umſtände Entſchuldigung finden. Es iſt nun ſchon öfters die Anſicht ausgeſprochen, es müſſe das 1848 den Gemeinden ver⸗ liehene Recht, wieder aufgeboben werden, indem dieſes das Wohl der Kirche erheiſche.Ich finde, daß es nicht wünſchenswerth iſt, daß die Pfarrwahlen ſo, wie ſie jetzt bei uns beſtehen, beibehalten werden: ich halte es vielmehr im Intereſſe der Kirche für nothwendig, daß eine Aenderung eintrete.Hiernach glaube ich, daß es ſich rechtlich nicht rechtfertigen ließe, wollte das Kirchenregiment in Beziehung auf die Beſetzung des Pfarramts den Modus wieder berſtellen, welcher vor dem Jahr 1848 beſtand, wo ſogar den Gemeinden ein Widerſpruchsrecht (votum negativum) bei der Beſetzung abgeſprochen wurde. Um ſo mehr möchte dieſe meine Anſicht als begründet erſcheinen, als auch in unſerer erſten Kirchenordnung das Recht der Ge⸗ meinden bei Beſetzung des Pfarramts anerkannt worden iſt.Sind Kirchenvorſtände in den Gemeinden vorhanden, ſo iſt meine Abſicht, weiter zu beantragen, daß dann aus dieſen ein Kirchenausſchuß zu dem ganz ſpeciellen Zweck gebildet und berufen werde, um mit demſelben eine Abänderung des fragl. Pfarrwahlgeſetzes zu berathen und feſtzuſtellen. So lange C.⸗R. Curtze lebte, blieb daher trotz der empfundenen Mängel das Pfarrwahlgeſetz von 1848 in Kraft. Se. Durchlaucht der regierende Fürſt konnten ſich jedochdie Bedenken gegen die Aufhebung dieſer Verfügung nicht aneignen. Die Verordnung vom 7. October 1855 hob daher das Pfarrwahlgeſetz vom 11. Mai 1848 wieder auf und ſtelltebis zum Erlaß der neuen kirchlichen Gemeindeordnung die Beſetzung der Pfarrſtellen durch das Conſiſtorium wieder her.

Seine Befähigungen für die Neugeſtaltung der kirchlichen Verhältniſſe unſeres Landes bewies Curtze auch durch die Arbeiten, die aus der Beſchäftigung mit der Kirchenverfaſſungsfrage hervorgegangen ſind, vor Allem durch ſeineGeſchichte der evangeliſchen Kirchenverfaſſung.* Dieſe Schrift wurde nicht nur in Waldeck freudig begruͤßt, ſondern auch in der gelehrten Welt günſtig aufgenommen. Die Zeitſchrift für die luth. Kirche von Rudelbach und Guericke ſagt 1851 darüber S. 169:Ein mit vieler Liebe und großem Fleiße gearbeitetes Werkchen, welches, ausgehend von einer eracten Darſtellung der Verfaſſung der Kirche zu allen Zeiten, ſodann die Kirche des Fürſtenthums Waldeck, zunächſt in ihrer Gründung und in ihren vorreformatori⸗ ſchen und reformatoriſchen Zuſtänden, einer genauen Betrachtung unterbreitet, welche nun ins⸗ beſondere auf die Verfaſſung derſelben in 4 Perioden bis zum gegenwärtigen Moment einen eindringenden Blick richtet. Alles wird ohne alle Weitläufigkeit in der Form und ohne ein anderes Intereſſe, als das geſchichtlicher Treue, coneinn und quellengemäß entwickelt, und die reiche geſchichtliche, archäologiſche und kirchlich praktiſche Ausbeute, welche das Buch in ſich

* Geſchichte der evangeliſchen Kir Speper, 1850.

chenverfaſſung in dem Fürſtenthum Waldeck. Von Carl Curtze. Arolſen,