Aufsatz 
Altfranzösische Sprachproben aus Joinvilles Geschichte Ludwigs des Heiligen : mit Erläuterungen / von Lüdecking
Entstehung
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§. 154.

Darlegung der wiss enschaftlichen Qualification durch Schul- u. s. w. Zeugnisse. 1) Wer seine wissenschaftliche- Qualification durch Schul- u. s. w. Zeugnisse nachweist, ist von der persönlichen Gestellung vor die Prüfungscommission entbunden. 2) Den Nachweis der wissenschaftlichen Qualification durch Atteste können nur führen:

a)

b)

d)

6)

Diejenigen, welche von einem norddeutschen Gymnasium(die Grossherzoglich Hessischen Lehranstalten werden rücksichtlich der von ihnen ertheilten Atteste den entsprechenden nord- deutschen Lehranstalten gleichgestellt) mit dem vorsehrittmässigen Zeugnisse der Reif e für die Universität versehen sind. Die Schüler der als vollberechtigt anerkannten norddeutschen Gymnasien und Real- schulen erster Ordnung aus den beiden obersten Classen, gleichviel, ob diese Classen in sich getrennte Abtheilungen haben oder nicht, die Secundaner jedoch nur, wenn sie min- destens ein Jahr der Classe angehört, an allen Unterrichtsgegenständen Theil genommen, sich das Pensum der Untersecunda gut angeeignet und sich gut betragen haben.

Die Zeugnisse hierüber müssen von der Lehrerconferenz festgestellt sein. Die vom Griechischen dispensirten Schüler solcher Gymnasien, wo dergleichen Dispensationen überhaupt zulässig sind, nach Absolvirung der Secunda, oder, wenn sie nach mindestens einjährigem Besuche der Secunda auf Grund einer besonderen Prüfung ein genügen- des Zeugniss der Lehrerconferenz erhalten. Die Schüler der obersten Classe(Secunda) solcher norddeutscheu Progymnasien und höheren Bürgerschulen, welche als einem Gymnasium resp. einer Realschule erster Ordnung in den entsprechenden Classen gleichstehend anerkannt sind, wenn sie mindestens ein Jahr der bbersten Classe angehört, an allen Unterrichtsgegenständen Theil genommen, sich das Pensum der Untersecunda gut angeeignet und sich gut betragen haben.

Die Zeugnisse hierüber müssen, wie ad b bestimmt, von der Lehrerconferenz festge- stellt sein.

Die Schüler der als vollberechtigt anerkannten norddeutschen Realschulen zweiter Ordnung, welche mindestens ein Jahr die Prima besucht, an allen Unterrichtsgegenständen Theil genommen, sich das Pensum der Unterprima gut angeeignet und sich gut betragen haben.

Auch die hierüber sprechenden Zeugnisse müssen in der Lehrerconferenz festgellt sein.

f) Die Schüler der nicht zu d gehörigen, zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Bür-

9)

gerschulen, wenn sie ein Zeugniss der Reife erworben haben.

Die aus dem Cadettenhause zu Berlin nach mindestens einjährigem Aufenthalte in demselben entlassenen jungen Leute, sowie diejenigen, welche den Cursus in der ersten oder zweiten Division des Cadettenhauses zu Dresden beendet haben.

3) Die Anerkennung und Classifizirung der norddeutschen Lehranstalten nach den vorstehenden Kate- gorieen erfolgt auf Grund der von den Regierungen der Bundesstaaten gegebenen Nachweisungen über die Einrichtung der betreffenden Lehranstalten durch den Bundes-Kanzler und wird durch das Bundes-Gesetz- blatt publicirt.

4) Ausser den ad 3 aufgeführten Lehranstalten kann auch anderen öffentlichen und ausnahmswéise

auch Privatschulen durch Verfügung des Bundes-Canzlers die Vergünstigung gewährt werden, dass ihre

Schüler auf Grund der von denselben ausgestellten Zeugnisse die Qualification zum einjährigen Dienste er- halten, sofern diese Lehranstalten in ihren Leistungen einer der ad 3 aufgeführten Kategorieen gleichstehen, Für Privatanstalten kann diese Vergünstigung jedoch nur bedingungsweise, auf Widerruf und nur

in demselben Masse wie den ad 2 f bezeichneten höheren Bürgerschulen ertheilt werden.