Aufsatz 
Altfranzösische Sprachproben aus Joinvilles Geschichte Ludwigs des Heiligen : mit Erläuterungen / von Lüdecking
Entstehung
Einzelbild herunterladen

29 Der Oberprimaner August Fresenius wird das Leben und Wirken Friedrich Wil- helm's des grossen Kurfürsten schildern. der Unterprimaner Franz von Meusel Schil- lers Wallenstein und Shakspeare's Macbeth vergleichen; der Oberprimaner Anton Jäger einen lateinischen Vortrag halten: De Tacito prestantissimo rerum scriptore. Von Schülern der übrigen Classen werden der Bedeutung des Tages entsprechende Decla- mationsstücke vorgetragen werden.

IV. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

1) Verf. der Königl. Prov. Schul-Collegiums vom 30. October 1868, in welcher auf Veranlassung eines Erlasses des Herrn Ministers der geistl. u. s. w. Angelegenheiten darauf hingewiesen wird, dass die Directoren der Gymnasien und Realschulen sich mit den neuen Bestimmungen der Militär-Ersatzinstruction für den norddeutschen Bund vom 26. März d. J., welche an die Stelle der Ersatzinstruction vom 9. December 1858 getre- ten ist, bekannt zu machen und danach zu verfahren haben. Die wichtigsten Bestim- mungen jener Instruction, welche auch in Dr. Wiese'sVerordnungen und Gesetze für die höheren Schulen in Preussen Abth. II S. 389 ff. abgedruckt sind, lauten, wie folgt:

§. 151. Termin für die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährigen Dienst.

Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr, und

muss bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahrs nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. 1

.§. 152. Nachsuchung d er Berechtigung zum einjährigen Dienst.

Wer die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachsuchen will, hat sich schriftlich bei der§. 149 bezeichneten Prüfungscommission(d. h. bei derjenigenPrüfungscommission für einjährig Freiwillige, in deren Bezirk der die Berechtigung Nachsuchende gestellungspflichtig ist) zu melden.

Der Meldung sind beizufügen:

a) ein Geburtszeugniss(Taufschein);

b) ein Einwilligungsattest des Vaters, beziehungsweise Vormunds;

c) ein Unbescholtenheitszeugniss, welches für Zöglinge von höheren Schulen Ermmaen. Real- schulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director, beziehungsweise Rector der betreffenden Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute von der Polizei-Obrigkeit aus- Zustellen ist.

§. 153. Darlegung der wissens chaftlichen 0 ualification im Allgemeinen.

Der Nachweis der wissenschaftlichen Qualification kann durch Vorlegung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer besonderen Prüfung geführt werden und ist in beiden Fällen bei Verlust des An- spruchs auf die Zulassung zum einjäührigen Dienst vor dem 1. April desjeni gen Kalenderjahres zu erbringen, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet,

4