Aufsatz 
Altfranzösische Sprachproben aus Joinvilles Geschichte Ludwigs des Heiligen : mit Erläuterungen / von Lüdecking
Entstehung
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5)(Schema der Zeugnisse). 6) Die Prüfungscommissionen müssen die Schulzeugnisse, welche ihnen vorgelegt werden, in formeller Beziehung einer genauen Prüfung unterwerfen. Falls dieselben den Bestimmuugen nicht entsprechen, sowie

pei sich erhebenden anderweiten Zweifeln über die wissenschaftliche Befähigung bleibt es den Prüfungscom-

missionen überlassen, die Angemeldeten behufs der im nachfolgenden Paragraphen vorgeschriebenen Prütung vorzuladen.

2) Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 5. Dezember 1868:

Es sind Zweifel darüber entstanden, ob das für die Meldung zum einjährigen Freiwil- ligendienst durch die Circular-Verfügung vom 11. October 1865(Nr. 19410, s. WieseVerordnungen und Gesetze S. 255) vorgeschriebene Zeugniss-Formular auch bei solchen Schülern in Anwendung zu bringen ist, welche nach dem vorschriftsmässigen Aufenthalt in der Secunda ein, Zeugniss zu dem angegebenen Zwecke begehren, über die aber die Lehrerconferenz in wesentlichen Beziehungen das befriedigende Urtheil nicht aussprechen zu können meint, welches die Ersatzinstruction vom 26. März d. J. zur Bedingung der betreffenden Berechtigung macht..

Der Herr Minister der gcistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten hat durch Verfügung vom 12. v. M.(U. 22, 710) entschieden, dass das vorgeschriebene Zeugnissformular nur dann anzuwenden ist, wenn nach der Ansicht der Lehrerconferenz die vorschriftsmässigen Bedingungen von einéem Schüler er- füllt sind. In allen anderen Fällen aber ist dem Schüler, wenn er die Anstalt verlassen will, ein gewöhn- liches Abgangszeugniss zu ertheilen, welches über seine Qualification für den einjährigen Freiwilligendienst kein Urtheil enthält.

3) Verf. des Prov. Schul.-Coll. vom 1. Februar 1869.

Abschriftl. Mittheilung einer von dem Herrn Minister der geistlichen etc. Ange- legenheiten an den Herrn Landesbischof Dr. Wilhelmi in Betreff der Beaufsichtigung des evangelischen Religionsunterrichts in den nassauischen höheren Schulen erlassenen Verfügung, nach welcher die für den Religionsunterricht in den alten Provinzen geltenden Bestimmungen im Allgemeinen auch bei den höheren Lehranstalten der Provinz Hessen- Nassau zur Anwendung zu bringen sind.

Aus der erwähnten hohen Verfügung theilen wir Folgendes mit:

Zu den Pflichten und Befugnissen der Königl. General-Superintendenten gehört nach der umter dem 14. Mai 1829 für den Geschäftskreis derselben erlassenen Instruction in den acht alten Provinzen des Staats auch die Beaufsichtigung der religiösen Seite des höheren Schulwesens. Die bezüglichen Bestimmungen ge- dachter Instruction sind in der Ew. etc. bereits von mir mitgetheilten Sammlung preussischer Schnlgesetze von Wiese Thl. I pag. 9 und 10 abgedruckt, die wichtigsten hinsichtlich des evangelischen Religionsunterrichts und der Pflege des religiösen Lebens in den höheren Schulen getroffenen Anordnungen finden sich ebenda- selbst pag. 80 ff., desgleichen ein Plan für den Religionsunterricht pag. 51 ff. und pag. 64. Darüber, dass dieser Lehrplan nicht in allem Einzelnen für verpflichtend anzusehen ist, nehme ich auf pag. 73 desselben Buchs Bezug.

Die vorerwähnten Anordnungen sind nunmehr ihrem Geist und allgemeiner Intention nach auch für die neupreussischen Landestheile als massgebend anzuschen. Es folgt aus denselben u. a., dass die Visi tation nicht allein den Religionsunterricht als solchen ins Auge zu fassen hat und bei demselben darauf ge- richtet ist, ob in seiner Aufeinanderfolge durch die ganze Anstalt hin Planmässigkeit und innere Einheit vorhanden, ob auf den verschiedenen Classenstufen das Erforderliche erreicht und das früher Erlernte weiter- hin gegenwärtig und lebendig erhalten wird, und ob die Religionslehrer ihre Aufgabe im rechten Geiste

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