Aufsatz 
Die Weihe des Kynikers Maximus zum Bischof von Konstantinopel in ihrer Veranlassung dargestellt / von Konrad Lübeck
Entstehung
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gurierte. Der ganze und volle Unmut der Väter aber kam in den Kanones zum Ausdrucke. In dem einen¹) wurde offenbar wegen des Vorgehens des Petrus bei der Weihe des Maximus bestimmt, daßdie Bischöfe einer Ntοissνα fremde Kirchen nicht betreten und die Kirchen nicht vermengen sollten. Ohne gerufen zu sein, sollten sie über ihre uinnoic nicht hinaus- gehen zu Weihen oder anderen kirchlichen Funktionen; insbesondere solle der Bischof von Alexandrien den Kanones gemäß sich nur um die Angelegenheiten Agyptens kümmern. In einem anderen ²) verneinten sie dem Bischofsstuhle von Alexandrien alle Primatialwürde im Oriente und übertrugen sie auf den Bischof von Konstantinopel mit der Begründung, diese Stadt sei Neu-Rom. In einem dritten ³) erklärten sie, daß der Kyniker Maximus weder jemals Bischof gewesen sei noch auch jetzt als solcher anerkannt werden könne, ferner, daß alle von ihm für irgend eine Stufe des Klerus Geweihten nicht geweiht seien, da wegen der Ungültigkeit seiner eigenen Weihe auch alle seine Amtshandlungen ungültig seien.

In dieser Weise strafte der Orient Alexandrien. Dieses lag nunmehr gedemütigt am Boden, all seines Glanzes und seiner ehemaligen primatialen Stellung rechtlich beraubt. Ob es

wohl noch Lust und Kraft genug in sich fühlte, sich wieder zu erheben und ohne die Ge- folgschaft des Orients dem unerwartet emporgekommenen) Bischof von Neu-Rom seine

Würde streitig zu machen? Sicherlich; denn es stand ja noch immer im Bunde mit dem mächtigen Alt-Rom. Daher mußte der Kampf mit Konstantinopel um die kirchliche Hegemonie des Orientes alsbald beginnen.

¹) Can. 2 CP. Eine ausführliche Würdigung des Kanons s. bei Lübeck S. 174191.

²) Can. 3 CP. Vgl. Lübeck S. 192 ff. 217 ff.

3) Can. 4 CL'. Vgl. Hefele II² 19 f. Die Unterscheidung zwischen unerlaubter und ungültiger Weihe war damals noch nicht bekannt; vgl' Hergenröther, Photius II 324. 338 f.

) Vergl. darüber Lübeck S. 202 f.

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