Aufsatz 
Berührungs-Punkte zwischen Psychologie und Pädagogik
Entstehung
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II. Verfügungen der Ruwialithen Schulbehörden.

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1874.

1) Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 4. Mai, welches den Rector ermächtigt, am 13. Mai den Unterricht ausfallen zu laſſen, wenn Lehrer der Anſtalt der an dieſem Tage in Frankfurt a. M. ſtattfindenden Lehrer⸗Verſammlung beizuwohnen gedenken.

2) Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 5. Mai genehmigt den für das Sommer⸗ ſemeſter vorgelegten Stundenplan.

3) Miniſterial⸗Verfügung vom 1. Juni, mitgetheilt vom Königl. Provinzial⸗Schulcollegium durch Reſcript vom 4. Juni, macht auf den zu Anfang Oktober in der Königl. Central⸗Turnanſtalt beginnenden Curſus für Civileleven aufmerkſam.

4) Verfügung des Herrn Miniſters der geiſtlichen Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten vom 20. Juni, mitgetheilt vom Königl. Provinzial⸗Schulcollegium durch Reſcript vom 6. Juli, empfiehlt das von dem Wirklichen Geheimen Rath Grafen von Stillfried zum Beſten des Auguſta⸗Hospitals herausgegebene Werk:Friedrich Wilhelm III. und ſeine Söhne König Friedrich Wilhelm IV. und Kaiſer und König Wilhelm. Drei Lebensſtizzen nebſt einer Stammtafel und vier Kunſtbeilagen.(Iſt für die Bibliothek angeſchafft worden.)

5) Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 21. Auguſt, das am 2. September zu feiernde Nationalfeſt betreffend.

6) Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 31. October fordert Bericht über die für

ddie Anſtalt beſtehende katholiſche Gottesdienſt⸗Ordnung.

7) Miniſterial⸗Verfügung vom 20. November, mitgetheilt durch Reſcript des Königl. Provinzial⸗ Schulcollegiums vom 25. November, wichtige und ſeltene alte Druck⸗ und Handſchriften, die ſich in den Schulbibliotheken befinden, betreffend.

8) Verfügung des Herrn Miniſters der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 27. November, mit⸗ getheilt durch Reſcript des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums vom 4. December, empfiehlt die im Verlage von Hermann Nieter in Berlin erſchienenen Bildertafeln, welche für den Unter⸗ richt in der Geſchichte, im Zeichnen und in den weiblichen Handarbeiten beſtimmt ſind.

9) Reſcript des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums vom 21. December, das Verbot des bisher benutzten Lehrbuchs der katholiſchen Religion von Conrad Martin und die Einführung eines andern, biſchöflicherſeits approbirten Lehrbuchs der Religion betreffend.

10) Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 21. December, wonach über alle Ver⸗ änderungen, wie Gehaltsverbeſſerungen u. ſ. w. bezüglich derjenigen Lehrer, welche zur Mit⸗ gliedſchaft der Lehrer⸗Wittwen⸗ und Waiſenkaſſe für den Regierungsbezirk Wiesbaden verpflichtet ſind, für die Zukunft nicht mehr ſofort, ſondern präcis zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres für das abgelaufene Semeſter eine Nachweiſung einzureichen ev. aber Vacat⸗An⸗ zeige zu erſtatten iſt.