— 77—
Fragſtücke für ſich allein damals nie gedruckt worden ſind; wenigſtens iſt mir von einem ſolchen Separat⸗Abdrucke nirgends etwas zu Geſicht gekommen.— Auch werden wir ſpäter noch nachweiſen, daß der Katechismus, wie er vorliegt, nicht vor dem Jahr 1620, alſo jedenfalls zwiſchen 1620 und 1625 entſtanden ſein muß.
Die Veranlaſſung zur Abfaſſung unſeres Katechismus war gleichfalls in ganz beſtimmter Weiſe im Jahr 1624 und 1625 gegeben. Bei der Beſitzergreifung des Ober⸗ fürſtenthums(kaſſeliſchen Antheils) handelte es ſich vor allem in kirchlicher Beziehung um eine restitutio in integrum, in erſter Linie alſo um Beſeitigung alles deſſen, was in Folge der ſ. g. Verbeſſerungspuncte eingeführt worden war. Nothwendiger Weiſe mußte ſich alſo zunächſt die Aufmerkſamkeit auf den kaſſeler Katechismus von 1607 lenken, der in Kirchen und Schulen eingeführt war, und auf deſſen alsbaldige Entfernung aus mehr als einem Grunde mußte Bedacht genommen werden. Durch ihn war der lutheriſche Katechismus ſo gut wie abgeſchafft; durch ihn wurden auch die altheſſiſchen Fragſtücke nicht intact, ſondern gerade in den wichtigſten Puncten geändert überliefert; durch ihn wurden die Ideen, welche dem Reformwerke Moritzen's zu Grunde lagen, am ſicher— ſten dem Volk von Jugend auf zugeführt und in Geiſt und Herz geprägt— der Kate⸗ chismus war entſchieden die wichtigſte, in ihren Wirkungen und Folgen bedeutſamſte Schöpfung der moritziſchen Reform.
Abgeſchafft alſo mußte er werden. Aber was an ſeine Stelle ſetzen? Auf dieſe Frage gab es vom darmſtädter Standpuncte aus eigentlich numeine Antwort: man mußte den kleinen lutheriſchen Katechismus, der von jeher in Heſſen in ſo hohem Anſehen ſtand und von Anfang an öffentlich in Kirchen und Schulen gebraucht wurde, wieder einführen. Es konnte ſich höchſtens nur noch um die weitere Frage handeln: ob man ihn für ſich allein, oder mit den altheſſiſchen Fragſtücken verbunden zur Einführung bringen ſolle.
Für den letzteren Modus ſprachen viele Gründe. Ein Abdruck der Fragſtücke mußte ſich bei dem fortwährenden Gebrauche derſelben im Confirmandenunterricht je länger je mehr als ein Bedürfniß herausſtellen, und daß ein ſolcher Abdruck dann mit dem luthe— riſchen Katechismus zuſammengebunden werden mußte, war natürlich. Damit aber war zugleich auch der Gedanke nahe gelegt, beide, den lutheriſchen Katechismus und die Frag⸗ ſtücke, zu einem einheitlichen Ganzen zu verbinden, namentlich da letztere, wie wir uns überzeugt haben, den erſtern nach der praktiſchen Seite hin zu ergänzen ganz geeignet waren. Auch lag in dem kaſſeler Katechismus eine derartige Bearbeitung bereits vor, und es konnte der Gegenſatz zu demſelben nicht ſtärker hervorgehoben werden, als wenn man einen ähnlichen Katechismus verfaßte, aber unter Vermeidung all der Sünden, welche ſich jener gegen den lutheriſchen Katechismus und die heſſiſche Tradition hatte zu Schulden kommen laſſen. Außerdem gab eine ſolche Bearbeitung Gelegenheit, dieſe oder jene Lehre in beſondern Fragſtücken weiter auszuführen, zu vervollſtändigen oder nach⸗ drücklich hervorzuheben. Endlich war auch im Darmſtädtiſchen eine organiſche Verbin— dung der heſſiſchen Fragſtücke mit dem lutheriſchen Katechismus damals nichts Neues und Außerordentliches; es war eine ſolche bereits vorhanden in dem ſogleich näher zu beſprechenden Auszug aus den catechetiſchen Inſtitutionen Dietrich's und beſtand ſchon


