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Moritz beſtreitet innerhalb der feſtgeſetzten Friſt abermals die Competenz des kai⸗ ſerlichen Gerichts, appelliert an den beſſer zu unterrichtenden Kaiſer, an ſämmtliche Reichs⸗ ſtände—, aber was er auch thun mag, es wird entweder als Beleidigung der kaiſerlichen Hoheit und Gerichtsbarkeit, oder als Ungehorſam und Auflehnung erklärt und verworfen.
Ludwig, dieſe für ihn günſtige Sachlage benutzend, reicht eine neue ergänzende Klagſchrift,Articuli additionales-, nebſt allen dazu gehörigen Documenten ein(7. Aug. 1614), und hebt darin ganz beſonders nachdrücklich die Religions-Contraventionen Mo— ritzens hervor.— Moritz erhebt abermals Proteſt gegen das wider ihn eingeleitete Verfahren, aber mit ebenſo wenig Erfolg, wie früher, obwohl die Fürſten von der Pfalz, von Baden und Württemberg eine Interceſſionsſchrift zu ſeinen Gunſten bei dem Kaiſer einreichen.
Auch die heſſiſchen Landſtände treten mit in den Kampf ihrer Fürſten ein. Land⸗ graf Ludwig hatte einem Landtag zu Gießen Ende 1613 Mittheilungen über den Stand der Sache gemacht und in acht Hauptpunkten ſeine Beſchwerden gegen Landgraf Moritz zuſammengefaßt. Der im Februar des folgenden Jahres nach Kaſſel berufene Landtag vertheidigt ſeinen Fürſten wider dieſe gegen denſelben erhobene Beſchwerden. Doch zeigen ſie von beiden Seiten den Wunſch und die Hoffnung, daß einer weiteren ſchädlichen Trennung und Sondrung des durch den fürſtlichen Erbvertrag als das rechte Band zu⸗ ſammengefaßten Körpers der geſammten Ritter⸗ und Landſchaft vorgebeugt werden möge, und verſprechen, an ihrem Theile alles dazu beitragen zu wollen.
Ludwig übergab nun alle die marburgiſche Succeſſion betreffende Acten, die gegenſeitigen Klag⸗ und Vertheidigungsſchriften, die Verhandlung des Auſträgalgerichts ꝛc. dem Druck.¹) Der niederheſſiſche Communicationslandtag zu Kaſſel(Februar 1615) drückte darüber ſeine Beſtürtzung aus und bat Moritz, nochmals Güte zu verſuchen. Moritz erkannte aber in dieſem Schritte eine neue ſchwer überſteigliche Scheidewand zwi⸗ ſchen ſich und ſeinem Vetter.
Ludwig ſah nun mit Beſtimmtheit einer definitiven Entſcheidung des Kaiſers entgegen. Statt derſelben erſchien jedoch am 1. November 1615 nur ein Interlocut, durch welches dem Landgrafen Moritz nochmals eine Friſt von ſechs Wochen zur Verantwortung ge⸗ ſetzt wurde. Dieſe Friſt wurde auf Moritzens Anhalten im Laufe des folgendes Jahres noch zweimal prorogiert. Die endlich eingegangene Vertheidigungsſchrift Moritzens erfuhr natürlich eine Erwiderung von Seiten Ludwigs. Die von Letzterem bei dieſer Gelegenheit erbetene kaiſerliche Commiſſion wurde bewilligt und an Chur-Mainz, Chur⸗ Sachſen und den Biſchof von Speier übertragen. Die Protokolle dieſer Commiſſion, welche ihre Thätigkeit in 1619 begonnen hatte, datieren von Grünberg 20. April 1620.
Inzwiſchen war der dreißigjährige Krieg ausgebrochen. Kaiſer Matthias war geſtorben(20. März 1619) und Ferdinand, welchem Ludwig perſönlich auf das innigſte befreundet und ergeben war, hatte den Kaiſerthron beſtiegen. Dieſer unſelige Krieg ſah ſomit die beiden Landgrafen in den entgegengeſetzten feindlichen Lagern: Lud⸗ wig auf Seiten des Kaiſers, Moritz auf Seiten der evangeliſchen Union, konnte alſo
¹) Acta in Sachen die Fürſtl. Marburgiſche Succeſſion belangend, Gießen 1615.


