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gravamina per sub- et obreptionem, ausgewirkt. Zugleich ließ er eine Klagſchrift von 503 Artikeln anfertigen, welche die Nichtigkeit des auſträgalgerichtlichen Urtheils in for⸗ meller und materieller Beziehung nachzuweiſen ſucht, den Landgrafen Moritz aber vor⸗ zugsweiſe der Verletzung des Teſtamentes beſchuldigt, da er, gegen die ausdrückliche Be— ſtimmung deſſelben, die Unterthanen nicht bei der hergebrachten Religion erhalten, ſon⸗ dern die vorhandnen Profeſſoren der Theologie, die Lehrer des Pädagogiums und andrer Schulen zu Marburg, ſowie die Superintendenten und Pfarrherrn in Stadt und Land in großer Anzahl ihres Dienſtes entſetzt und andre Perſonen entgegengeſetzter Lehre und Meinung an ihrer Stelle verordnet habe. Sie läuft auf das Petitum hinaus: der Kaiſer möge decernieren, daß die von den Niedergeſetzten ¹) ertheilte Beſcheid und Urtheil als nichtig zu caſſieren, auch dem Kläger, Landgraf Ludwig, das ganze verwirkte Erbtheil des Beklagten, Landgraf Moritz, als an⸗ und zugewachſen zu aſſignieren ſei. Dieſe „articulierte Klag“ ließ Ludwig am 10. Dezember 1606 dem Reichshofrath übergeben.
Moritz, in Erwidrung auf jene Citation und dieſe Klagſchrift, beſtreitet in ſeinen Exceptiones declinatoriae fori et incompetentiae“ die Competenz des Kaiſers, in An⸗ gelegenheiten zu richten und zu entſcheiden, welche nach dem beſchworenen Erbvertrag vor das Forum des auch von der Reichskammergerichts⸗Ordnung anerkannten heſſiſchen Haus⸗ gerichtes gehörten. Ebenſo entſchieden weiſt er die Jurisdiction des Kaiſers in Religions⸗ angelegenheiten zurück, da derſelbe vermöge des Paſſauer Vertrags(1552) und darauf folgenden Religionsfriedens(1555) ſich aller geiſtlichen Gerichtsbarkeit gegen die der augs⸗ burgiſchen Confeſſion verwandten Stände begeben habe, welcche ſeit jener Zeit in ihren Gebieten an Statt der Episcoporum ſeien und ſelbſt jura episcopalia und die denſelben auhangende Jurisdiction hätten, und deren höchſtes und vornehmſtes Regale die Freiheit in Religionsſachen ſei. Er behält ſich dabei, den Forderungen Ludwigs gegenüber, propter clausulam privationis testamento adjectam, den Anſpruch auf die ganze Erb⸗ ſchaft vor. Schließlich bittet er, jene Ladung zu caſſieren und die Sache an den heſſi— ſchen Austrag zu remittiren.
Es erfolgt von den beiden ſtreitenden Parteien Replik und Duplik, ohne daß der Stand der Frage dadurch verändert worden wäre. Moritz leugnete bei dieſer Gelegen⸗ heit auf das Beſtimmteſte die ihm vorgeworfene Aenderung in dem Stand der Religion und der Univerſität, bei welcher letztern weder der Stifter, noch deſſen Nachfolger einen Unterſchied zwiſchen der reformierten und lutheriſchen Lehre gemacht hätten. Nur in den Ceremonien ſei einiges geändert worden, und das ſei durch den Religionsfrieden von 1555 freigelaſſen.
Im Frühjahr 1607, als die von Moritz berufene Generalſynode in Kaſſel tagte, um den eingeführten Verbeſſerungspunkten die verfaſſungsmäßige Sanction zu ertheilen, eilte Ludwig, in der Abſicht, die raſch emporblühende Schule in Gießen, ſein„koſtbar⸗ ſtes Kleinod“, zu einer Univerſität zu erheben, zu dem Kaiſer nach Prag, von welchem er, glänzend empfangen und zu den vertraulichen Beſprechungen mit andern Fürſten wegen des bevorſtehenden Reichstages herangezogen, am 19. Mai das Privileg für dieſe
¹) d. h. den Auſträgalrichtern.


