Aufsatz 
Die hessischen Fragstücke : ein Beitrag zur hessischen Kirchengeschichte / von Ferdinand V. Lucius
Entstehung
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Die Fragſtücke werden alſo auch nach dieſer Verordnung zuletzt, und zwar nach dem Katechismus erlernt.

Welchen Katechismus die Kirchenordnung von 1566 dem Religionsunterrichte zu Grunde gelegt und vor den Fragſtücken gelernt wiſſen will, darüber ſpricht ſie ſich ganz beſtimmt und unzweideutig aus. Sie verordnet in dem Abſchnittvon der Verſamm⸗ lung nach Mittag¹), in welcherdie Lehre des Katechismus mit Fleiß getrieben und alle Jahre aufs wenigſt einmal oder zwei in der Kirche durchaus in beſondern gewiſſen Predigten ausgelegt werden ſoll, ganz ausdrücklich: daß hierdie Stücke der Kinderlehre, wie die in dem Katechismo Lutheri zuſammengetragen(S. 157), oder wie es S. 161 heißt:der Katechismus, wie er in dem Katechismo Lutheri begriffen ſei, zu Grunde zu legen ſeien. Ebenſo ſollen, wie ſchon oben aus dem Abſchnittvon der öffentlichen Bekenntniß des Glaubens und Auflegung der Hände ²) citiert worden iſt, die Kinder bei der Confirmation der Reihe nachdie Hauptartikel der chriſtlichen Lehre, wie die in dem kleinen Katechismo, vornämlich Lutheri begriffen ſind, erklären. Diesvornämlich wird in der Einleitung des genannten Abſchnitts dadurch erklärt, daß neben dem Katechismus Luthers auch die des Melanchthon und Brenz genannt werden(S. 220); dem lutheriſchen Katechismus iſt alſo auch der Vorzug vor Melanchthon und Brenz gegeben, wie er denn überhaupt ſeit den erſten Zeiten der Reformation in Heſſen öffentliche Gel⸗ tung gehabt hat und in Schulen und Kirchen gebraucht wurde).

Angeſichts dieſer einfachen und klaren Sachlage muß es billig Wunder nehmen, wenn der ſonſt in ſo vieler Beziehung um die heſſiſche Kirchengeſchichte verdiente Pro⸗ feſſor Dr. Heppe in Marburg, über die große heſſiſche Kirchenordnung von 1566 und die in ihr enthaltenen Fragſtücke ſich folgendermaßen äußert⁴):Als Katechismus beſchloß man zwar Luthers Lehrbüchlein in die Kirchenordnung aufzunehmen. Aber man fand, daß dasſelbe, wenn es mit dem dogmatiſchen Charakter der Kirchenordnung in Uebereinſtimmung gebracht werden ſollte, vollſtändig umgearbeitet werden müſſe. Der Katechismus der Kirchenordnung von 1566, unter dem Namen des ältern heſſiſchen Ka⸗ techismus bekannt und dem Katechismus Luthers kaum noch ähnlich, iſt daher durch und durch melanchthoniſch, und weiter unten:Die einige Jahre ſpäter(1574) publi⸗ cierte heſſiſche Agenda war nichts als ein Auszug aus der Kirchenordnung von 1566, der altheſſiſche melanchthoniſche Katechismus ging aus dieſer unverändert in jene über.

Zunächſt abgeſehen von dem confeſſionellen Charakter der Fragſtücke, auf welchen wir weiter unten zurückkommen werden, ſo enthält die vorſtehende, mit ſo zweifelloſer Gewißheit ausgeſprochene Behauptung Heppe's faſt ebenſo viele Unrichtigkeiten, als Worte. Daß man bei Abfaſſung jener älteſten Kirchenordnung beſchloſſen gehabt habe, den lutheriſchen Katechismus in ſie aufzunehmen woher weiß denn das der Herr Pro⸗ feſſor? Man hat im Gegentheil nicht an ſeine Aufnahme gedacht, da er nachweislich

¹) Heber's Ausgabe, S. 152 ff.

²) Ebendaſelbſt S. 217.

³) Heppe, Kaſſeler Katechismus von 1539,, aaſſel 1847, S. 48 ff.; beſonders S. 52. *) Heppe, confeſſionelle Entwicklung der heſſ. Kirche; Frankfurt a. M. 1853, S. 7 ff.