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wenigſtens ſeit 1532 in Heſſen im Gebrauch ¹), ja faſt im ausſchließlichen Gebrauch war. Es genügte unter dieſen Umſtänden vollſtändig, auf dieſen in Aller Händen befindlichen Katechismus als auf das dem religiöſen Volksunterricht zu Grund zu legende Buch hin⸗ zuweiſen, und das iſt, wie oben gezeigt, überall an den einſchlägigen Stellen der Agende geſchehen. Ebenſo wenig aber kann man damals eine Differenz zwiſchen dem dogma⸗ tiſchen Gehalt der Kirchenordnung und dem des lutheriſchen Katechismus gefunden haben; man hätte ſonſt gewiß in der Kirchenordnung jede Beziehung auf dieſen Katechismus vermieden, niemals aber ihn zum Gebrauch in Kirchen und Schulen vorgeſchrieben, wie doch geſchehen. Noch weniger hat man an eine vollſtändige Umarbeitung des lutheriſchen Katechismus gedacht, um ihn für die Kirchenordnung brauchbar zu machen; denn letztere enthält gar keinen Katechismus, weder einen ihr eigenthümlichen, noch einen fremden, es kann alſo auch nur eine Fiction ſein, daß er„den Namen des älteren heſſiſchen Katechis⸗ mus“ geführt habe— die ganze heſſiſche Kirchengeſchichte weiß nichts von einem ſolchen Katechismus, ſelbſt die Kirchenordnung nicht, die ſich doch da und dort auf ihn beziehen, ihn zum Gebrauch empfehlen würde. Die Kirchenordnung enthält nur die Fragſtücke, die ſie ſelbſt ganz beſtimmt von dem Katechismus unterſcheidet, die ſie nur neben und nach dem Katechismus, nur bei der Confirmation gebraucht haben will— das liegt für Jeden, der ſehen will, klar zu Tag. Sollte aber in den Fragſtücken wirklich eine Um⸗ arbeitung des luth. Katechismus vorliegen, ſo wäre dieſelbe eine ſo radicale geweſen, daß ſie dieſen Katechismus nicht nur kaum, ſondern überhaupt gar nicht mehr erkennen läßt, denſelben geradezu vollſtändig beſeitigt und weggeſchafft hätte. Die heſſiſchen Fragſtücke enthalten nämlich nicht ein einziges Fragſtück aus Luthers Katechismus, ſie folgen nur in ihrem Gang den 5 Hauptſtücken, wie dies auch andre, von Luther nicht verfaßte Katechismen der Reformationszeit thun.— Wenn aber Heppe hinzufügt:„Der Katechismus der Kirchenordnung(d. h. die Fragſtücke), dem Katechismus Luthers kaum mehr ähnlich, iſt daher durch und durch melanchthoniſch“, ſo begreifen wir wohl das „kaum mehr ähnlich“, nicht aber die Logik des„daher“. Denn es giebt unſeres Wiſſens viele Katechismen, die dem Katechismus Luthers gar nicht ähnlich ſind, mit ihm gar nichts gemein haben, aber deshalb doch nicht entfernt„melanchthoniſch“ ſind.— Aber wozu dieſe coloſſale Entſtellung des wirklichen Sachverhaltes? Sie ſoll einer der Beweiſe dafür ſein, daß„die in 1566 erſchienene große heſſiſche Kirchenordnnng— eines der herrlichſten Erzeugniſſe des 16. Jahrhunderts— durch und durch antilutheriſch ſei“. Eine Behaup⸗ tung, zu deren Begründung man zu ſolchen kühnen Phantaſiegebilden ſeine Zuflucht zu nehmen ſich gedrungen fühlt, muß wenig haltbar ſein.
Uebrigens befinden wir uns in der eigenthümlichen Lage, Heppe, den wir ſoeben bekämpfen mußten, zugleich auch als Gewährsmann für unſre Anſicht citieren zu können. In ſeinen„hiſtoriſchen Unterſuchungen über den kaſſeler Katechismus vom Jahr 1539“, aus dem Jahr 1847, kommt er nämlich da, wo er mit ſchlagenden hiſtoriſchen Zeugniſſen die kirchliche Geltung des Katechismus Luthers in dem Heſſenlande von den frühſten Zeiten der Reformation an nachweiſt(S. 48 ff.), auch auf die Kirchenordnung von 1566
¹) Heſſe, Generalſynoden, Kaſſel 1847, I., S. 175 f.


