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rens zu der kirchlichen Lehre vom heil. Abendmahl ſich bekennend, und verlangt, unter Gelöbniß des Gehorſams und der Glaubenstreue, die Fürbitte der Kirche);
7) Dieſe Fürbitte ſpricht ſodann der Pfarrherr in ſeinem und der Kirche Namen, worauf
8) Einſegnung unter Handauflegung folgt;
9) Hierauf befiehlt der Diener die Confirmierten als geliebte Kinder Gottes, als ihre nächſtverwandten Brüder und ihre und des Herrn Chriſti Miterben, der Gemeinde zu allem chriſtlichen Dienſt und Liebe an Leib und Seele. Die Gemeinde antwortet mit dem Geſang des Pſalm 23;
10) Ein Dankgebet ſchließt die heil. Handlung;
11) Schließlich Action des Nachtmahls unter Vorantritt der Aelteſten oder Ge⸗ vattern..
Dieſe Form der Confirmation, welche nach der Erklärung der Kirchenordnung ſelbſt mehr„zur Unterrichtung“, als zum allgemeinen Gebrauch in der Kirche beſtimmt war und dieſem Zwecke in der That teefflich entſpricht, iſt wegen ihrer Ausführlichkeit in der heſſiſchen Kirche niemals in Uebung gekommen. Statt ihrer iſt für den kirchlichen Ge⸗ brauch noch folgende kürzere Form der Confirmation gegeben:
1) Anſprache des Pfarrherrn an die ganze Gemeinde;
2) Frag und Antwort für die Confirmanden.(Es ſind dies die hier in Rede ſtehenden„altheſſiſchen Fragſtücke“);
3) Bekenntniß⸗ und Gelöbnißfragen, nebſt Einſegnung unter Handauflegung;
4) Nach einigen einleitenden Worten folgt dann das Fürbittengebet der Gemeinde für die Confirmanden.
Der weitere Verlauf wie bei der erſten Form.— Das Abfragen des Katechismus war alſo hier bei der Confirmation als zu weitläufig weggeblieben, was um ſo eher ge⸗ ſchehen konnte, als die Kenntniß des Katechismus den Aelteſten, Eltern und Gevattern nachgewieſen ſein mußte, ehe die Kinder zur Confirmation zugelaſſen werden konnten.
In die heſſiſche Kirchenordnung von 1574¹) iſt nur dieſe kürzere Form der Con⸗ firmation mit ſämmtlichen altheſſiſchen Fragſtücken aufgenommen, jedoch mit folgenden Modalitäten:
Die Kinder werden nach erfolgter Aufforderung von den Eltern 3—4 Wochen vor dem Feſt zur Confirmation präſentiert, und, wenn ſie zuvor die Lehre des Katechismus fleißig gelernt und ſich gegen das Kirchenamt chriſtlich und gehorſamlich erzeigt haben, während dieſer Zeit in dem Katechismus⸗Unterricht„vor allen andern im Katechis⸗ mus und Hauptſtücken chriſtlicher Lehre fleißig examiert und ihnen die⸗ ſelben nicht allein, ſondern auch die gemeine, hernach folgende Fragen und Antworten, für die Confirmanden geſtellet, darin der Nutz und die Fruchtbarkeit aller Hauptſtücke chriſtlicher Lehr kürzlich begriffen iſt“, vorgehalten und eingebildet.
1—3 Tage vor dem Feſt findet in Gegenwart der Senioren, Eltern und Gevattern ein Examen derſelben in der Kirche ſtatt, und diejenigen, welche„den Katechismus
¹) Agenda, das iſt: Kirchen⸗Ordnung für das Fürſtenthum Heſſen, Marburg 1574, S. 119.


