Aufsatz 
Die hessischen Fragstücke : ein Beitrag zur hessischen Kirchengeschichte / von Ferdinand V. Lucius
Entstehung
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ſollen confirmieret und zum erſtenmal zur Communion zugelaſſen werden(oder wie die Worte ſpäter auf dem Titel des darmſtädter Katechismus lauten:für diejenigen ſon⸗ derlich, welche chriſtlichem Gebrauch nach confirmiert werden und hierauf erſtlich das heil. Abendmahl gebrauchen), werden ſie von den Kirchenordnungen als beſtimmt für die Con⸗ firmanden, oder richtiger für den Confirmationsact ſelbſt bezeichnet. Sie bilden eine kurze Zuſammenfaſſung der Hauptartikel der chriſtlichen Lehre in katechetiſcher Form, wie ſie auch in andern Agenden der Reformationszeit in die liturgiſche Form der Confirmation aufgenommen und dem Gelöbniß⸗ und Einſegnungsacte dieſer heil. Handlung unmittelbar vorangeſtellt ſind(vergl. die Kölner Reformationsordnung von 1543, die Kirchenordnun⸗ gen von Kaſſel 1539, von Curland 1570, vom Erzherz. Oeſterreich 1572, von Sachſen⸗ Lauenburg 1585 u. a. m.). Nach der heſſiſchen Kirchenordnung von 1566¹) iſt nämlich in Kürze diesdie Form oder Weiſe der Confirmation: 1) Die heil. Handlung findet jährlich 2 3 mal(an den drei höchſten Feſt⸗ tagen) ſtatt; 2) 56 Wochen vorher werden die von dem Katechiſten für tauglich erachteten Kinder in der Katechismuslehre vor allen andern in den Hauptartikeln des Katechismus fleißig geübt, ihnen auchder Brauch der Lehre erklärt, daß ſie verſtehen mögen, was von ihnen gefordert und was ſie ſich ver⸗ ſprechen ſollen; 3) An einem der letzten Wochentage vor dem Feſt werden die Kinder in der Kirche, oder ſonſt an einem bequemen Ort, in Gegenwart der Aelteſten und anderer Zeugen, in allen Artikeln der chriſtlichen Religion examiert;

4) Am Feſttage ſelbſt erſcheinen die Kinder mit ihren Gevattern und Eltern vor dem Altar, um jetzt vor der Kirche das Bekenntniß ihres Glaubens zu thun, und der Pfarrherr richtet auf Grund der Lection Act. 8 eine Anſprache an die Gemeinde über die Bedeutung der Handlung;

5) Alsdann werden die Kinder gefragt überdie Hauptartikel der chriſt⸗ lichen Lehre, wie die im kleinen Katechismus vornämlich Lu⸗ theri begriffen ſind, dermaßen, daß aufs Wenigſte der ganze Katechismus durchlaufen werde;

6) Hierauf werden ihnenetliche andre Fragen zur Beantwortung vorgelegt. (Der Inhalt dieſer ziemlich weitläufigen, eingehenden Fragen iſt eine Be⸗ ſtätigung und Erneuerung des Taufbundes: nach einem Bekenntniß zu der Taufe als einem Bade der Wiedergeburt folgt, ganz dem Taufacte entſprechend, die Abrenunciation und das Glaubensbekenntniß mit einer Expoſition der drei Glaubensartikel; dann ſpricht der Confirmand das Begehren aus, mit andern Chriſten und Gläubigen zum Tiſch des Herrn zu gehen und des Leibs und Bluts Chriſti theilhaftig zu werden, in der Begründung dieſes Begeh⸗

¹) S. 224 ff. der Heber'ſchen Ausgabe, Frankfurt 1847, nach welcher wir genannte Kirchenordnung ſtets citieren werden.