Aufsatz 
Über den deutschen Unterricht auf Gymnasien / Loeber
Entstehung
Einzelbild herunterladen

37

vinzial-Schulkollegium in Kenntniß zu setzen, von welchem ich sodann Bericht in der Sache erwarte.

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, daß dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden. Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muß, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Eltern- hauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch Anordnungen und ihre Kontrole zu ergänzen. Selbst die gewissen- haftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerver- bindungen zu unkerdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesammtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, wel- chen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindever- waltung, durchdrungen von der Überzeugung, daß es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterstützen. Die Organe der Polizeiverwaltung sind in der Lage, durch ihre Amtsgewalt wenigstens der Ausbreitung der Schülerexcesse Einhalt zu thun, und werden von kompetenter Stelle an die An- wendung der ihnen zustehenden Mittel erinnert werden. Noch ungleich größer ist der moralische Einfluß, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städti- schen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschließen, ohne durch Denunziation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls in Schulorten von mäßigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann. Aber es ist eine an sich kaum glaubliche und doch vollständig konstatierte Thatsache, daß städtische Behörden für die Schülerverbindungen gegen die Ordnung der Schule Partei genommen und in dem verschwenderischen Treiben aus- wärtiger Schüler geglaubt haben ihrer Stadt einen Erwerb erhalten zu sollen. Der Bestand einer höheren Schule, ohne Unterschied aus welchen Mitteln dieselbe unterhalten werden mag, ist für jede Stadt von entsprechender Größe ein in all ihre Lebensverhältnisse tief eingreifendes, wertvolles Gut; die Erhaltung desselben ist dadurch bedingt, daß die städtischen Behörden die sittliche Aufgabe der Schule würdigen und, wenn sie selbst ihre Erfüllung nicht unterstützen, doch jedenfalls nicht durch ihr Verhalten erschweren und hemmen. Sollte deßungeachtet die betrübende Erfahrung sich wiederholen, daß städtische Behörden durch ihr Verhalten den zur Aufrechthaltung der Schulzucht, insbesondere zur Unterdrückung der Schülerverbindungen er- griffenen Maßregeln Hindernisse in den Weg legen, anstatt deren Durchführung pflichtmäßigen und rückhaltlosen Beistand zu leihen, so würde ich in dem Bewußtsein der mir obliegenden Verantwortlichkeit für das Wohl der heranwachsenden Jugend mich genötigt sehen, als äußer- stes Mittel selbst die Schließung oder Verlegung der betreffenden Schule in Erwägung zu nehmen.