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sprüchen der Schule an ihre wißenschaftlichen Leistungen. Das Königliche Provinzial-Schul- kollegium wolle in den Fällen, wo solche Besorgniß angezeigt ist, nicht zögern, die Aufnahme von Schülern in die oberen Klassen von Seiner ausdrücklichen Genehmigung abhängig zu machen.
Wenn das Vorhandensein einer verbotenen Schülerverbindung erwiesen ist, so hat die Schule gegen alle Teilnehmer mit unnachsichtiger Strenge zu verfahren, sie hat aber zugleich die Bestrafung nach dem Maße der Strafbarkeit der Verbindung und nach dem Maße der Schuld der einzelnen Teilnehmer gerecht abzustufen.
Verboten und strafbar sind alle Schülerverbindungen, zu welchen nicht der Direktor die ausdrückliche Genehmigung erteilt und dadurch seinerseits die Verantwortlichkeit für ihre Hal- tung übernommen hat. Die Strafbarkeit einer Verbindung oder eines Vereines wird dadurch nicht aufgehoben, daß an sich löbliche oder untadelige Zwecke angegeben oder vorgeschützt werden; wohl aber steigert sich dieselbe nach dem Grade der in ihr erwiesenen Zachtlosigkeit.
In jedem Falle ist über die Teilnehmer an einer Verbindung außer einer schweren Carcerstrafe das consilium abeundi zu verhängen, d. h. die an die Schüler und amtlich an deren Angehörige abzugebende Erklärung, daß bei der nächsten Verletzung der Schulordnung, welche nicht in erneuerter Teilnahme an einer Verbindung zu besteben braucht, die Entfernung von der Schule eintreten muß.
Schüler, bei denen zu der Teilnahme an einer Verbindung noch erschwerende Umstände hinzutreten, mögen dieselben in der hervortretenden besonderen Zuchtlosigkeit des Verbindungs- lebens oder in ihrer eigenen Thätigkeit für Bildung, Leitung, Vermehrung der Verbindung, oder in hartnäckigem Leugnen oder in ihrer sonstigen Haltung liegen, sind von der Anstalt zu ver- weisen. Von dem Beschluß der Verweisung ist die Ortspolizeibehörde in Kenntniß zu setzen.
Wenn Schüler, welche wegen Teilnahme an einer Verbindung mit dem consilium abeundi oder der Verweisung von der Schule bestraft sind, nicht in dem elterlichen Hause sich befinden, so hat der Direktor den Eltern der etwa noch außerdem bei demselben Pensionshalter wohnen- den Schüler anzuzeigen, daß sie binnen bestimmter Frist ihre Söhne unter andere Aufsicht zu bringen haben, und hat für eine angemessene Zeit nicht zu gestatten, daß Schüler der An- stalt in der betreffenden Pension untergebracht werden.
In den Abgangszeugnissen derjenigen Schüler, welche wegen ihrer Teilnahme an einer Verbindung von einer Schule entfernt worden sind, ist der Grund ihrer Ausschließung ausdrück- lich zu bezeichnen. Schüler, welche aus diesem Grunde von einer Schule entfernt worden sind, bedürfen für die Wahl der Anstalt, an welcher sie aufgenommen zu werden wünschen, die Ge- nehmigung des betreffenden Provinzial-Schulkollegiums, beziehungsweise haben sie bei demselben die Zuweisung an eine Schule nachzusuchen.
In den Programmen der Schule dürfen die etwa von derselben verwiesenen Schüler nicht mit ihrem Namen aufgeführt werden.
Den Provinzial-Schulkollegien steht es zu, die Strafe der Verweisung durch die Aus- schließung von allen höheren Schulen der Provinz zu verschärfen. Die Ausschließung eines Schülers von den Anstalten mehrerer Provinzen, im äußersten Falle von allen öffentlichen Schulen der Monarchie bleibt meiner Entscheidung vorbehalten.
Von jedem Falle, in welchem Schulstrafen über Teilnehmer an einer Verbindung ver- hängt worden sind, hat der Direktor der betreffenden Schule, auch wenn nicht zur Ausschließung von Schülern geschritten ist, durch abschriftliche Einreichung der Konferenz-Protokolle das Pro-


