Aufsatz 
Über den deutschen Unterricht auf Gymnasien / Loeber
Entstehung
Einzelbild herunterladen

38

Das Königliche Provinzial-Schulkollegium wolle die Direktionen der höheren Sechulen seines Amtsbereiches von diesem Erlaß zur Nachachtung in Kenntniß setzen und Seinerseits dem Gegenstande die seiner Wichtigkeit entsprechende Aufmerksamkeit zuwenden.

gez. v. Puttkamer.

Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 24. Juni 1880, denselben Gegenstand betreffend. Berlin, den 14. Juni 1880.

In den letzten Jahren ist an verschiedenen Orten die Erscheinung hervorgetreten, daß unter den Schülern der oberen Klassen der höheren Lehranstalten ohne Genehmigung der Schul- behörde Verbindungen bestehen, deren Bestrebungen ihre Teilnehmer den wissenschaftlichen und sittlichen Zielen der Schule entfremden. Je schädlicher dieses unerlaubte Verbindungswesen für die Bildung der Jugend ist, und je tiefer dasselbe in die Wohlfahrt nicht bloß der Schüler für jetzt und für ihre Zukunft, sondern mittelbar auch der beteiligten Familien und selbst des Staats eingreift, desto dringendere Veranlassung liegt vor, hiergegen mit allen zulässigen Mitteln ein- zuschreiten. Wenn auch die Überwachung der Führung der Schüler und die Bekämpfung des Verbindungswesens unter denselben zunächst der Schulbehörde zufällt, so ist doch den Polizei- behörden zur Pflicht zu machen, thunlichst der Schulbehörde dadurch Beistand zu leisten, daß sie den in die ôffentlichkeit tretenden Excessen der Schüler, namentlich den Trinkgelagen der- selben, entgegentreten und die zu diesem Zwecke erforderlichen Maßregeln ergreifen, beziehungs- weise durch ihre Organe die Maßregeln der Schulbehörde unterstützen.

In mehreren Regierungsbezirken bestehen bereits Polizei-Verordnungen, welche den Gast- und Schankwirten verbieten, unerwachsenen Personen, insbesondere Schülern, wenn sie sich nicht in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Lehrer befinden, Speisen oder Getränke zum Genusse in ihren Lokalen zu verabreichen.

Die Zulässigkeit des Erlasses solcher polizeilicher Vorschriften ist in dem Erkenntnisse des Königlichen Ober-Tribunals vom 4. November 1870(Just.-Minist.-Bl. S. 350) anerkannt. Wo solche Vorschriften bestehen, sind dieselben von den Ortspolizeibehörden streng zu handhaben, wo sie noch nicht bestehen, ist überall, wo ein Bedürfniß hierfür sich zeigt, auf deren Erlaß Bedacht zu nehmen.

Neben der Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschriften wird aber gegen Gast- und Schankwirte, welche wiederholt Trinkgelage von Schülern bei sich dulden, wegen Mißbrauchs ihres Gewerbebetriebs gemäß§. 33 und 53 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 mit Ein- leitung des Verfahrens auf Konzessions-Entziehung vorzugehen sein.

Die Königlichen Regierungen und Landdrosteien wollen hiernach die Ihnen untergeord- neten Polizeibehörden mit entsprechender Anweisung versehen. Der Minister des Innern. gez. Graf Eulenburg.

Reskript Königl. Pr.-Sch.-Coll. vom 24. Juni 1880, worin die Förderung des Unternehmens, einen Fonds zur Unterstützung hilfsbedürftiger erwachsener, unverheirateter Töchter verstorbener preußischer Civilstandsbeamten zu bilden, empfohlen und zu einmaligen Beiträgen aufge- fordert wird.