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§ 40. Wenn ein Schiller Tanz- oder Reitunterricht nehmen will, so hat er dazu die Erlaubniss des Ordinarius und Directors einzuholen. Schiess- und Fechtübungen sind nicht gestattet.
§. 42. Ohne besondere Erlaubniss des Ordinarius darf kein auswärtiger Schüler irgend Jemand bei sich beherbergen oder die Nacht in einem fremden Hause zubringen.
§. 43. Jeder auswärtige Schüler hat über die Art, wie er die Ferien zuzubringen gedenkt, dem Ordinarius Anzeige zu machen. Auch an den schulfreien Tagen ausser den Ferien darf er ohne Zustimmung des Ordinarius nicht über Nacht aus der Stadt abwesend sein. Nach der Rückkehr von jeder grösseren oder kleineren Reise hat er sich beim Or- dinarius zu melden.
Hinsichtlich der Strafe des Nachsitzens sind durch Conferenzbeschluss vom 11. Au- gust v. J. folgende Bestimmungen festgesetzt worden:
1. Die Strafe des Nachsitzens soll nur bei Schülern der drei unteren Classen in Anwendung kommen. 9e.
2. Ihr Zweck ist, den Schüler zu nöthigen, dasjenige, was er aus Vergesslichkeit, Nachlässigkeit und Faulheit versäumte, ohne Aufschub nachzuholen. Sie wird also nament- lich bei denjenigen eintreten, welche die aufgegebene Lection ungeniigend oder gar nicht gelernt oder ihre schriftlichen Arbeiten zu flüchtig und fehlerhaft angefertigt oder nicht zur festgesetzten Zeit eingeliefert haben.
3. Diese Strafe soll allmählich angewendet werden d. i. in der Regel erst dann, wenn wiederholte Versuche, den pflichtvergessenen Schüler durch liebreiche Ermahnung und ernste Rüge, sowie durch einfachen Tadel im Classenbuche zu bessern, sich als er- ſolglos gezeigt haben.
4. Dieselbe soll möglichst stufenweise angewendet werden und wird also von einem halbstündigen bis zu einem stündigen Nachsitzen zu steigern sein.
5. Um diesen beiden letzten Bestimmungen genügen zu können, wird sich jeder Lehrer in seinem Tagebuche genau merken, wie oft, warum und auf welche Weise ein Schüler von ihm bestraft worden ist.
6. Der betreffende Lehrer gibt dem zum Nachsitzen bestimmten Schüler eine Ar- beit auf, die ihn während der Zeit des Nachsitzens hinlänglich beschäftigt. Er wird ihn daher zunächst das Versäumte nachholen lassen, in den Fällen jedoch, wo damit die Zeit des Arrestes nicht ansgefüllt werden kann, eine besondere Arbeit und zwar in der Regel eine schriftliche hinzufigen.
7. Die Strafe wird, wenn es angeht, sogleich und zwar entweder Vormittags von 11— 12 ½, Mittwochs und Sonnabends von 11— 1, oder Nachmittags von 4— 5 in Vollzug gebracht. In den kurzen Wintertagen können auch die schulfreien Nachmittage zum Nachsitzen benutzt werden.


