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des Directors seine Wohnung wählen und muss sie sofort verändern, wenn derselbe es für gut findet.
§. 27. Wird ein Schüler durch Krankheit verhindert die Schule zu besuchen, so muss dies vor Anfang der Lehrstunden durch Einsendung eines von den Eltern oder deren Stellvertretern unterzeichneten Entschuldigungsscheines angezeigt werden; die ver- spätete Einsendung eines solchen Entschuldigungsscheines bedarf einer besonderen Recht- fertigung. Dauert die Krankheit länger als einen Tag, so hat der Schüler bei seiner Rück- kehr in die Schule gleichfalls durch einen Schein von seinen Eltern oder deren Stell- vertretern nachzuweisen, dass er bis dahin am Schulbesuch durch Krankheit verhindert
gewesen sei.. §. 28. Auswärtige Schüler haben bei längeren oder häufig wiederkehrenden Krank-
heiten auf Verlangen des Directors und Ordinarius einen Arzt zu Rathe zu ziehen.
§. 29. Wer die Lehrstunden wegen Krankheit versäumt hat, darf an demselben Tage ohne besondere Erlaubniss des Ordinarius nicht ausgehen.
§. 30. Wenn ein anderer Grund als Krankheit für längere oder kürzere Zeit eine Versäumniss der Schule nothwendig macht, so ist hierzu die Erlaubniss des Directors erforderlich. Dieselbe kann aber in der Regel nur dann ertheilt werden, wenn der Schü- ler die Nothwendigkeit der Schulversäumniss durch eine schriftliche Willenserklärung seiner Eltern oder deren Stellvertreter nachzuweisen vermag.
§. 34. Auf der Strasse haben sich die Schüler jedes geflissentlichen Geräusches und alles dessen, was Aufschen macht, zu enthalten. Auch ist ihnen das Herumstreifen auf den Strassen nach eingetretener Dunkelheit verboten.
§. 36. Das Tragen von Tabackspfeifen und das Rauchen auf den Strassen, sowie an anderen öffentlichen Orten ist gänzlich untersagt. Das Rauchen zu Hause wird nur den Schülern der beiden oberen Classen gestattet, wenn sie die Genehmigung der Eltern und des Arztes nachweisen können.
§. 37. Die Theilnahme der Schüler an besonderen Vergnilgungen, als Bällen und öffentlichen Tänzen, Schauspielen etc. darf nur mit Erlaubniss des Directors stattfinden. Selbst mitzuwirken bei einer theatralischen Vorstellung, auch wenn dieselbe in geschlosse- ner Gesellschaft stattfindet, ist jedem Schüler gänzlich verboten, ebenso das Ausreiten oder qas Ausfahren zum Vergnügen und die Theilnahme an sogenannten Abschiedsschmäusen.
§. 38. Das Besuchen von Wirthshäusern und Conditoreien ist den Schülern un- tersagt, es milsste denn in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter geschehen.
§. 39. Zusammenkünfte in Privathäusern zu wissenschaftlichen Zwecken oder an- ständiger Erholung setzen die Genehmigung der Eltern oder Lehrer voraus. Zusammen- künfte anderer Art, namentlich solche, die in Trinkgelage ausarten könnten, sind gänzlich
verboten.


