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noch als jener andere:„das Gesetz ist eine ααέτνασι des Verheiszungsbundes“, bei seinen irregeführten Lesern Ein- gang gefunden haben konnte. In seiner weit gröszeren Feinheit aber lag auch seine weit gröszere Gefährlichkeit, und gerade deshalb durfte er am allerwenigsten ohne ein- gehende Widerlegung bleiben.*) Demnach beharre ich trotz des Widerspruches, den meine Erklärung von V. 19 erfahren hat, nur um so fester bei der Behauptung, dasz mit V. 19 die Entwicklung des" Q-‿π⁶σσσιςσεν anfange. Im Einzelnen
bemerke ich zur Erklärung des Verses das Folgende.
*) Für völlig grundlos halte ich hierbei die Behauptung,„ das oux Axueor V. 17 begreife hier Beides in sich: ein oux aerer und ein U 24⁴ε⁴αςεαα(s. Jahrbücher für deutsche Theol., Jahrg 1868. S. 351). Wurden nämlich in V. 15 die Träger der nachfolgenden Ent- wicklung— das 00-2ls 2Jsrer und das»&εεϑμιαά. ihrer Bedeutsamkeit wegen gesondert aufgestellt(s. I, 7), so bedurfte es auch fäür das- jenige, was von ihnen getragen werden sollte, einer gesonderten Aufstellung: denn ohne eine solche wäre Verschiedenartiges, welches als Verschiedenartiges gedacht und bezeichnet wurde, als Gleichartiges behandelt und völlig unlogisch mit einander vermengt worden. Der Unterschied zwischen einer 2ετ αι und einer à⁹³μ‿ςτς‿α‿ des Ver- heiszungsbundes(s. oben I. 4) ist hierbei einleuchtend: bei einer 2-4τ ατ wäre erklärt worden, die Verheiszung solle hinfort überhaupt nicht mehr, bei einer τπιααιἀαάένις dagegen, sie solle auch ferner, jedoch nur in Gemäszheit einer erst nachträglich verordneten Norm(der Norm des Gesetzes), gelten. Allerdings erscheint nun, wenn diese XNorm eine unerfüllbare Bedingung ist, die 2ο⁴ιαἀαάρ eben nur als eine indirecte ᷣέτννα. Dies ändert jedoch Nichts an jenem Unter- schiede, welcher an und für sich betrachtet vollkommen richtig ist, hier aber in Betracht der zu bestreitenden besonderen Irrthümer gan⸗ besonders bedeutsam, mithin auch einer besonderen Widerlegung gan⸗
besonders bedürftig war.


