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b) Der bei 5½ zwar nicht ausgedrückte, jedoch vor- schwebende Satz mit„obwohl“, über welchen oben(s. 1) bemerkt wurde, dasz er zu dem Begriffe drοσεον in we- sentlicher Beziehung stehe, ist nunmehr wenigstens seinem allgemeinen Inhalt nach ohne Schwierigkeit festzustellen. Aus- gedrückt würde er etwa lauten:„obwohl von einem Menschen so Etwas noch immerhin denkbar wäre“,(denkbar nämlich darum, weil ein Mensch seinem sündigen Wesen nach nicht treu und wahrhaftig ist, vergl. Röm. 3, 4).
6) Der fragliche Rechtsgrundsatz ist nun zunächst als ein für menschliche Verhältnisse gültiger ausgesprochen; in dieser Form jedoch soll er lediglich dazu dienen, um an einem menschlichen Verhältnisz ein entsprechendes göttliches zu veranschaulichen. Wie das 5ν⁴m⁴ιιιοοι(s. 1 und 2) anzeigt, schwebt die Anwendung dieses Rechtsgrundsatzes auf jenes höhere Verhältnis«— das Verhältnisz Gottes zu seinem Verheiszungsbunde— in einem Satze vor, welcher ein argumentum a minori ad majus enthält, in dem Satze nämlich:„um wieviel weniger also wird Gott einen bestätigten Bund, welcher von ihm als dem Wahrhaftigen herrührt, um- stoszen oder nachträglich Etwas hinzuverordnen!“ Ausge— sprochen ist dieser Satz nicht und zwar deshalb nicht, weil er als contextgemäsze Anwendung jenes anderen Satzes sich ganz von selbst verstand.*) Für die Richtigkeit dessen aber,
*) Auch der unter 1 angeführten Stelle 1. Kor. 14, 7 liegt ein argum. a minori ad majus zu Grunde. Eine genaue Vergleichung derselben mit der unsrigen dürfte wesentlich dazu dienen, um auf beide Stellen ein gemeinsames Licht zu werfen. Uebersetzt(wenn auch theilweise von den traditionellen Erklärungen abweichend) lauten die Worte:„doch schon das Unbeseelte, mag es nun als Flöte oder als Cither ertönen,— wic sollte es, wenn es in den
Lauten keinen Unterschied horen läszt, als das Spiel


