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3) Das Wort dιαωαιοιηάꝙ kann hier, wo der Zusammenhang
auf einen mit Abraham geschlossenen Bund— den Bund der Verheiszung— hinweist, nur die Bedeutung„Bund,“
keinen Falls die Bedeutung„Vermächtnisz“ haben. Eine zeννιοσωυιένi¶—aber heiszt eine ³ααινηηι, insofern sie„bestätigt“ d. h. mittelst förmlicher Anerkennung in Rechtskraft getreten ist. Für den Sinn ist 2eτπ νοααυπιέκνν als Attribut von dεισαιννηχe bedeutsam: die Bestätigung macht einen Bund hinsichtlich seiner Verpflichtungen moralisch nur um sô verbindlicher, mithin auch ein etwaiges Zuwiderhandeln gegen seine Satz- angen nur um so verwerflicher.
4) Durch 006 wird der Satz zwar als ein allgemeiner hingestellt, dies jedoch so, dasz er mit einer selbstverständ- lichen Beschränkung gilt: denn gemeint ist„Niemand, in- sofern er das Recht achtet.“ Das Hauptgewicht des Ge- dankens ruht natürlich auf dem αντε und dem 2,τ⁶⁶ισσ⁴|ςασετ⁴αα In Verbindung mit dem 07elc heiszt Ersteres:„Niemand erklärt in Bezug auf einen solchen Bund, dasz er nicht weiter gelten solle,“ und Letzteres:„Niemand bestimmt dazu Nachträgliches, um es als gültige Norm festzusetzen.“ Einer sprachlichen Erläuterung bedarf hierbei das eπι⁴ιαdoοσεu. Das Wort, hier als Medium und in Verbindung mit einem Objectsaccusativ gebraucht, findet sich weder sonst im N. T. noch bei den Classikern(s. Stephan. Thes. J. gr. unter 2711ν⁶αόχσσοισα—). Da jedoch für dνασεν die Bedeutung „verordnen“ vollkommen feststeht, so unterliegt auch die Bedeutung von τιαᷣταςοσν durchaus keinem Zweifel. Siche- rer Analogie zufolge(s. Krüger Griech. Spr.§. 68, 46, A. 17) kann letzteres an und für sich ebensowohl heiszen„nach- verordnen“ wie„hinzuverordnen.“ Die Bedeutung„nach- verordnen“ aber, bei welcher das ert ein„nach“ im zeitlichen Sinne ist und in sachlicher Beziehung zu zeνινιιααιέεένν steht,


