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war dies nicht anders als so möglich, dasz auch V. 15, 19 und 21 in den Kreis der Untersuchung gezogen wurden. Stehen doch diese Verse mit V. 20 in einem Zusammenhange, bei welchem man den Sinn des einen Verses nicht wohl verfehlen kann, ohne zugleich den der anderen Verse mit- zuverfehlen! Eine Erklärung von V. 15, 19 und 21 hielt ich aber auch schon darum für unerläszlich, weil ich der Ueberzeugung bin, dasz die traditionelle Erklärung auch dieser Verse an sehr wesentlichen Mängeln leide, gerade diese Mängel aber als der eigentliche Grund zu betrachten seien, weshalb eine befriedigende Erklärung von V. 20 bisher unmöglich war. Wie hiernach der vorliegende exegetische Stoff behandelt werden müsse, schien mir klar vorgezeichnet: es muszten die genannten vier Verse, wie in Nachstehendem geschieht, in getrennter und doch zusammenhängender Dar- stellung nach einander erörtert werden.
I.(V. 15)*)
Der in V. 15 aufgestellte Satz— ein für menschliche Verhältnisse als gültig anerkannter Rechtsgrundsat⸗— ist 8 8 8
für die Erklärung des Folgenden, insoweit es sich dabei um Feststellung des Gedankenganges handelt, im strengsten Sinne maszgebend. In der Uebersetzung lautet er, wenn anders meine Auslegung richtig ist, folgender Maszen:„Doch
*) Bei den unter I und II gegebenen Erörterungen hätte ich mich kürzer fassen können, wenn es mir vergönnt gewesen wäre, auf meine früheren Erklärungsversuche Bezug zu nehmen. Da ich jedoch nicht unterstellen konnte, dasz letztere allen meinen Lesern bekannt sein würden, so schien mir eine solche Bezugnahme unstatthaft. Hierbei sei übrigens in Betreff des unter I und II Bemerkten vorausgeschickt, dasz sich darin manches Neue, Altes dagegen in durchgängig neuer
und theilweise berichtigter Form entwickelt ſindet.
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