Aufsatz 
Henricus Petreus Herdesianus und die Frankfurter Lehrpläne nebst Schulordnungen von 1579 und 1599. Eine kulturhistorische Studie
Entstehung
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von Inen geb(en) dörffen, vnnd, wen solche knaben ettlich Jar daselbst in artibus Libe- ralibus vnderwiesen, werd(en) sie entweder auß Vnuermõög(en) der ältern, oder daß sie zue handelwerckern gethan, von studiis abgezogen, daß alle angewandte mühe vnd fleiß (auſserhalb das sie leßen vnd schreiben gelernt) an Inen verloren ist.

Hierüber hatt man vff mittel zu dencken, wie dergleich(en) kinder, so die studia nit Continuieren können, vnnd denen es merertheils vmb lesen vnd schreiben zu thun, von dießer schulen abgehalten, damit nit durch die große Menge der Alphabetarien viel guter Ingenia anfangs versäumbt vnnd negligirt wurden: Nemlich daß ein ieder burger, so seine söhne anfangs in diese schul thun wolt, dieselb vff ein gewisse Zeitt ettlich(en) scolarchis vnnd dem Rectori presentiren vnnd anzeigen) sollte, ob er vermeine, dieselb, oder welcher zum studieren sich wol anlassen würde, darbei pleiben zu lassen, oder, ob es Inen allein vmb lesen vnnd schreiben zuthun, vff solchen fall sollten dieselb alle zur teutschen schulen*) abgewies(en) werden, dardurch möcht die vbergroße Menge der Alpha- betarien geringert werden, vnnd könnten mit mehrerm raum die Collaborantes andrer gutte Ingenia desto baß vnderweisen vnd zu mererm Nutz Ire studia befürdern. Es solt auch zu iedem Examine vom Rectore vnd seinen Collegis angezeigt werden, welche Jungen zum Studieren nit geschickt, vff das solches den eltern in der Zeit angezeigt, damit sie zu andern Handtierungſen), darzu sie sich beßer als zum studiis schicken möchten. angewies(en) würden. Ein ieder Jung, so in prima Claſse sitzt, solt jerlichs geben 2 fl. 6 Kr; In der zweitten 1 fl. 18 Kr; In der dritten 1 fl. 12 Kr; In der vierten 1 fl. 6 Kr; In der fünfften 18 Kr.

Im nächsten Jahre hören wir von neuen Wünschen des Rektors für seine Anstalt. Am 30. 4. 1577 zeigt er dem RatGrauamina und Mangel an, bittet u. a.die Stuben, so etwas enge, zu erweittern, auch möchte er in der Barfüßerkirche Bedacht genommen wissenauf einen größeren Platz für die Jüngeren, damit dieselben zusammengebracht, und man besser acht auf sie haben könne.¹ ⁴⁹)

In der nämlichen Ratssitzung wird sein Gehalt um 20 fl. aufgebessert, d. h. auf 170 Gulden erhöht,in Ansehung Er Jars ein groß Kostgelt geben muß. ⁵⁰)

¹8) Über dieteutschen Schulen, vgl. Eiselen. Geschichte des deutschen Schulwesens in Frankfurt a. M. Festschrift der Musterschule. 1880.

*) Im Herbst erneuert er dieses Gesuch. Auch bittet er, daß man ihmseine wonung wölle versehen lassen, das er sich dar Inn konne behelffen.(B. B. 1. Oct. 1577). Die Scholarchen mit den Pflegern des gemeinen Kastens sollendie gelegenhait beider örther besichtigen.

50) Die Klagen über die durch starke Zufuhr von Edelmetall aus Amerika nach Europa verursachte außerordentliche Preissteigerung der Lebensmittel sind im letzten Drittel des 16. Jahrhunderts aus dem Munde aller städtischen Beamten ohne Unterschied des Berufes zu hören. Das Leben in Frankfurt gilt als besonders teuer. So beschweren sich z. B. am 15. 8. 1577die alhie anwesende Chur und Fürstliche und andere Gesanden, daß baidt, Mezger und Fischer, Flaisch und Fisch dermassen übersezen und so tewer geben, das es ein schandt sei, daß sie u. a.das Viertel Kalbfleisch umb 10 Bazen und den Rumpf Rindflaisch um 2 fl. den Leuten uftringen. 1578 kostet das Pfund Rind- oder Hammelfleisch 9 Heller, Schweinefleisch 10 Heller(R. P. v. 21. 8. 78). DieHecker zu Sachsenhausen sollen vom 15. Oktober 1577 ab dasFuder Weinß auf 50 fl. ansetzen. 1579 (19. II.) wird für ein Fuder Weinso diſs Jar zu Bornheim gewachsen 36 fl. gezahlt. Der Tagelohn für Steindecker, Schreiner, Zimmerleut, Maurer wirdfür ainen(maister) Summer Zeit auf 6 Weißpfenninge, Winter Zeit 5 alb festgesetzt.(B. B. 18. 6. 1579). Einen 1578 ausgebrochenen Streik der Schneidergesellen, die von den ZunftmeisternBesserung Ires wochenlons verlangen, unterdräckt der Rat durch den Befehldie Vffwigler gefenglich einziehen zu lassen.(B. B. 5. 8. 78).