erlassen, oder Aber die männgell, so sich befundenn, Auff bescheidt seyn des Rahts oder der Verordenetten Schulherrn abgestelt werden mögen, Alleß sonder geuerdte. Deß zu Vrkunht hab ich mein Aigenn Pittschier ann dießen Brieff thun henncken, der geben ist Vff..... 46) Der durch solchen„Dienstbrief“ auf 6 Jahre gebundene, wie die heutigen Magistrats- mitglieder nur auf Zeit angestellte neue Leiter der Barfüßerschule ging mit Feuereifer an die pädagogische und organisatorische Arbeit. Die Zeit der Versumpfung scheint vorüber, die Lust zur Reform, von der seit dem vergeblichen Anlauf im Anfange des vorhergehenden Jahr- zehntes nicht mehr die Rede war, regt sich wieder. Bereits nach wenigen Wochen treten die Schulbehörden mit einer Denkschrift vor den Rat, deren spiritus rector selbstredend der unge- nannte Petreus ist. Er verwahrt sich u. a. dagegen, daß man hier in Frankfurt die Unterklassen des Gymnasiums, das zur Universität und nicht für bürgerliche Berufsarten vorzubereiten habe, mit ungeeigneten Schülern überfülle, die einen Ballast für die Begabteren bildeten. Zwar scheint der Rat den auch die Frage des Schuldgeldes behandelnden Reorganisationsvorschlägen noch nicht geneigt, denn er entzieht sich der sofortigen Durchführung durch den Beschluß vom 18. XII. 1576„Soll manns zuuor besser bedenckenn“. Immerhin war der Stein ins Rollen gebracht, eine kleine Vorarbeit für die unausbleibliche„Staatsaktion“, den Erlaß der Schulordnung von 1579, geleistet.
Ein Vorschlag zur Schulreforin aus dem Jahre 1576.
„Der Herren Verordneten zu den Predicanten vnnd Schulen Bedenck(en), wie hin- füro eine bessere Ordnung in d(er) Schulen zun Barfütsern vffzurichten sei“, lautete wie folgt: ⁴⁷)
Als dieselbe bißhero mit einem Rectorn vnnd vier Collaboranten versehen, so mit schweren Vnkosten durch Erbarn Rath besoldet vnnd vnnderhalt(en) worden, und aber gar wenig von den jungen Knaben deß Jars dargegen erhoben worden, so gleichwol vnordentlich vnnd mit Vnstatten für Holtz zum Theill wider außgeben, aber keine Rechnung darüber des Jars, weder den Herrn Rechenmeistern, noch den scolarchis iemals ist fürgelegt word(en), darauß abzunemen, ob treulich damit Vmbgang(en) vnnd alles, so von den Jungen einbracht, der Gepür wider were angewendet word(en) als will die notdurft erfordern,(wie dan mehrmals zu Rath angeregt ist worden) daß vff ein ieden Jungen pro qualitate studiorum ein Zimlichs gesetzt, so durch die Herrn Pfleger deß gemeinen Castens eingenommen, daruon jerlichs das brenholtz zur Schulen rättlich vnnd zu rechter Zeit einkaufft, daß vbrig entweder vff die Rechnung zu Vnderhaltung des Rectoris vnnd seiner Collaboranten geliefert werden oder Im gemeinen Casten den Haußarmen zum besten verpleib(en) sollte.
Vnnd nachdem bißhero ohn einigen vnderschied der Ingenien viél burger Ire kinder in diese schul anfangs zu schicken pflegen, allein auß Vrsachen, daß sie nichts
46) Es mußte das Datum folgen. Das Datum für die Bestallung des Cnipius ist durchgestrichen, aber das für Petreus nicht bemerkt. Nach einer Abschrift, die sich im Archiv des Predigerministeriums fand in: „Act. Eccles.“ Tom III p. 339/40, ist es möglich, das Datum so zu ergänzen, wie folgt:„Freitag nach Dionysii den 12ten Monatstag Octobris Anno Nach Christi unseres lieben Herrn vnd seligen Heilands Geburt Im funffzehn hundertften vnd sechsſten sibenzigſten“— Diese Bestallungsurkunde erfuhr im Laufe der Dienstzeit des Petreus
einige Anderungen. *¹) St. A. Religion und Kirchenwesen Tom. IV(1560— 1590), 18. XII 1576.


