XV nit“. Denn eine Lehrbefähigung in der griechischen Sprache galt auch im letzten Drittel des 16. Jahrhunderts noch als Seltenheit. Bereits am 9. Juni 1573 wurde Florus entlassen. Für die drei anderen„Supplikanten“ blieb es mit dem„gnaden Korn“ beim alten. Die Lieferung wird am 18. Juni der„Mutter zun weissen Frauen“ auferlegt.
Erst die Bedingungen, die der neue von auswärts, aus Friedberg, berufene Collaborant, Mgr. Georgius Glaitsmannus, machte,„sich neher nit, dann das Jar vmb 100 fl. bestellen zu lassen, mit dem Erbieten, sich vor anndern zu ainem Cantor gebrauchen zu lassen“, ³³) brachte auch für die Frankfurter Lehrer eine kleine Gehaltszulage. Glaitsmann erhielt sofort 90 fl. jährliche Besoldung und 5 Achtel Korn.(B. B. u. R. P. 29. Sept. 1573). Infolgedessen setzten seine Kollegen nach einem halben Jahre, am 13. Mai 1574, durch, daß sie gleich ihrem„Mitbruder“ Glaitsmanno gehalten wurden, jährlich zehn Gulden Zuschuß erhielten, und die heiß umstrittenen fünf Achtel Korn„perpetuirt“ wurden. Acontius, der Holz- verwalter, hatte diesen Sieg der guten Sache nicht mehr miterlebt. An seine Stelle war nach seinem Ableben Caspar Lundorf von Bellerßheim ³⁴) getreten, bisher„Vorsinger“ in der Barfüsserkirche, ein Amt, das er nach vorausgegangener Stimmprobe seit 1572 bekleidet hatte. Am 10. Nov. 1573 hatte er den Rat gebeten„In an weiland Acontii selig stat zum Paedagogo vnder die Jungen knaben In die Schul zun Parfüssern anzunemen.“ Am 17. Nov. wird er auf Vorschlag des Rectors„zum Schulmaister zun Barfüssern“ befördert,„nach- dem die Schul aines Collegae, so den Jungen Knaben In der fünfften Classe fürstehe, mangel“.
Wie eifrig sich die Aufsichtsbehörde um die Vorkommnisse in der Schule bei Handhabung der Disziplin bekümmerte, geht aus einem Ratsbeschlusse vom 19. Febr. 1572 hervor, nach dem der ehemalige Leiter der Anstalt, Dimpelius, damals immer noch „Collaborator scholae Euangelicae“, trotz langjähriger Dienstzeit wegen Überschreitung des Züchtigungsrechtes seines Amtes entsetzt werden sollte, weil er einen Schüler„vngepurlicher weiſs gestrichen.“ Der vom Amt suspendierte Verklagte bat um„Verzeihung seiner Vber- tredung und das man In Widerumb mit dem Schulampt, darvon Er Newlicher tag beurlaibt worden, begnadigen wolle“(4. März 1572). Erst auf Fürsprache angesehener Bürger wird am 11. März 1572 zu Rat beschlossen, ihn„der beschehenen Fürbitt geniesen zu lassen, doch Ime zu uor woll zu Wege zu sagen, deſsgleichen den andern Collaboranten auch, mit beuelch, dem Rector gehorsam zu sein.“
Über die Leistungen seiner Lateinschule hatte der Rektor alljährlich Rechenschaft vor dem Rat und den Scholarchen abzulegen. Jedes Frühjahr fand ein öffentliches Examen statt. Denjenigen Schülern, die sich„wolerzaiget“, pflegte in früheren Jahren der Rat„eine Verehrung zu thun“. So gab er denn auch am 29. März 1571 der erneuten Anregung des Rektors Lonicerus nach und faßte den Beschluß:„Soll man Jezo vnnd nunhin füro alle Jar 4 Taler vß dem gemainen Casten geben.“ In einem weiteren, diese Schülerprämien betreffen- den Ratsbeschluß vom 3. März 1573 heißt es„Soll man(dem Rektor), wie vor einem Jar, 8 fl. zustellen, vnnd In sein bedencken stellen, ob er vmb solich gelt Bucher Kauffen oder
8³) R. P. u. B. B. v. 18. Juni 1573.
³⁴) Nach B. B. v. 2. März 1570 hatte er bis dahin die Vergünstigung gehabt,„ein teutsche Schul zu- halten“, vrgl. R. P. v. 2. März 1570:„C. L. civis humiliter Senatum exorat ut illi et moribus et litteris infor- mandae pueritiae munus subeundum veniam atque licentiam dare dignet.“


