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wenigstens Candidaten der Theologie sind, zu ertheilende Religions- unterricht nicht nur, sondern auch die religiöse Erziehung und die in den
Gymnasien zu beachtenden kirchlichen Ordnungen sich den bestehenden
Gesetzen der evangelischen Landeskirche und deren Ueberwachung durch die zuständigen Behörden der letzteren zu unterziehen haben.
Zur Ausführung dieses allerhöchsten Erlasses wurden dann folgende genauere Bestimmungen in Reofpten lLürtiürdallchon AIuusleriune des lunern vom 10. April 1852 hinzugefügt.
1) Die auf das Verhältniss der Gymnasiallehrer zur Kirche sich beziehen- den§S. der Dieustanweisung für die Lehrer wurden in folgender Fassung den Lehrern zur Nachachtung mitgetheilt:
Die Amtsführung qer Gymnasiallehrer soll im Allgemeinen geregelt werden durch die Vorschriften und Ordnungen der christlichen Kirche des(evan- gelischen oder katholischen) Bekenntnisses, welchem der betreffende Leh- rer angehört, sodann durch wissenschaftlichen Eifer und durch liebevolle Unverdrossenheit, die anvertraute Jugend mittelst Lehre und eignen Vor- bilds zu lebendigen Gliedern der christlichen Kirche, welche dereinst auf die Gesinnung und das Leben Anderer bestimmend einzuwirken haben werden, mithin zu aufrichtiger Frömmigkeit und zu wissenschaftlicher Ge- diegenheit zu erziehen.§. 3. Der Gymnasiallehrer ist vermöge seines
Berufes nicht allein zu einer steten wissenschaftlichen und pädagogischen
Vervollkommnung, sowie zu einem vorsichtigen Benehmen im äusseren Leben, sondern auch vor allem zur Achtung und Ehrfurcht gegen die Orduungen der Kirche, welcher er angehört, verpflichtet. In dem Ver- hältniss zu seinen Amtsgenossen wird er sich die Erhaltung eines ein- trächtigen Zusammnenwirkens und eines lebendigen wissenschaftlichen Ver- kehrs angelegen séin Jassen.
S. 8. Die Schuldisciplin- ist lediglich als eine christliche Zucht aufzu- fassen, für deren gewissenhafte Handhabung die Gymnasiallehrer ebenso Gott wie der Kirche und der Obrigkeit verantwortlich sind. Diesen Béstimmungén ist noch beigefügt, es müsse dem allerhöchsten Er-
lass gemäss verlaugt und darauf gesehen werden, nicht allein, dass die betref- 11


