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Die Lehrer waren dieselben wie früher, ausser dass der Gymnasial-Lehramts- Practicant Preime schon am Schluss des vorhergehenden Schuljahrs nach Abhaltung des festgesetzten Probejahrs von hier abgegangen war.
Sogleich nach dem Aufang des Schuljahrs ergiengen durch Kurfürstliches Ministerium des Iunern folgende wichtige Erlasse das Verhältuiss der Gymna- sien zu der evangelischen Kirche betreſfend.
I. Allerhöchste Entschliessung vom 26. Febr. 1852, wodurch der Antrag Kurfürstlichen Ministeriums des Junern genehmigt wurde, dass in Ueberein- stimmung mit der ursprünglichen bzw. stiftungsmässigen Bestimmung der Gym- nasien, sowie mit der die Grundlage des Gelehrtenschulwesens bildenden Ge- setzgebung der Schulordnung vom 6. Januar 1618 und der Schulordmung vom 7. Juli 1656 zu Erhaltung des stiftungs- und gesetzmässigen Grundcharacters der Gymnasien, zunächst der evangelischen Gymnasien des Landes als der vornehmsten Pflanzstätten christlich-kirchlicher Gesinnung und Lebensorduung, folgende Bestimmung getroffen werden
1) dass, da der Unterricht in den Gymnasien, er gehöre einer Disciplin an, welcher er wolle, sich innerhalb der Ordnung der christlichen Kirche zu bewegen habe, nur Mitglieder der im Kurstaate anerkannten christlichen Kirchen Lehrer an den Gymnasien werden bzw. bleiben können,
2) dass, da hiernach die Würde und das Ausehen des evangelischen Gym- nasiallehrers sowie das Vertrauen, welches er als Erzieher der Jugend in Anspruch zu nehmen hat, durch seine Eigenschaft als Glied der evan- gelischen Kirche bedingt wird, der Zutritt zu dem evangelischen Gym- nasiallehramt von der Augehõrigkeit an die evangelische Kirche und deren Bekenntniss sowie von der bestimmten Verpflichtung des an einem evangelischen Gymnasium anzustellenden Lehrers, in seinem Amte nichts gegen die evangelische Kirche zu unternehmen, bezw. die seinem Un- terricht anvertrauten Schüler für die Orduungen der Kirche zu erziehen, abhängig gemacht werde und die vornehmsten Fächer des Unterrichts, als der Sprachunterricht in seinem ganzen Umfange sowie die Geschichte, nur den in dieser letzten Beziehung bewährt Gefundenen auvertraut werde,
2) dass der nur von Lehrern, welche zugleich evangelische Geistliche oder


