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3. Lehrapparate.
Für die Bibliothek waren von Herzogl. Landesregierung bewilliget 600 fl., für den physikalischen Apparat 266 fl., für den Gesang 50 fl.; und die bisher bewilligten jährlichen Rosten für Musik bei Schul- festen(30 fl.) durften zum Ankauf von musikalischen Instrumenten für unbe- mittelte Theilnehmer des musikalischen Vereins verwendet werden.
4. Stipendien.
Die allgemeinen Stipendien auf der Landes-Universität zu Göttingen haben folgende Verordnung der Herzogl. Landes-Regierung vom 17. August 1857 erhalten:„Mit Beziehung auf den§. 2 pos. 5 und den §. 5 pos. 5 des Regulativs vom 5. Oktober 1813 wird hiermit bestimmt, dass, wenn mehrere Nassauische Studirende bei dem Anfange des Univer- sitäts-Semesters sich zur Immatriculirung melden, nicht, wie bisher, die Reihenfolge, wornach die Namen der Studirerden nach der Zeit der frühe- ren oder späteren Meldung in das Matrikelbuch eingetragen sind, den Eintritt in den Genuss der Stipendien bedingt, sondern unter diesen das Gymuasial-Zeugniss, worin die Nammer des Platzes, welchen der Studirende als Schüler der ersten Classe des Landes-Gymnasiums zu Weilburg am Schlusse des Schuljahres hatte, eingetragen ist, dergestalt entscheidet, dass die Studirenden nach der Nummer ihrer respectiven Plätze rangiren, wo dann derjenige, der blos ein Maturitäts-Zeugniss vorlegt, ohne das Landes-Gymnasium besucht zu haben, die letzte Stelle einnimmt. Die in einem früheren Semester in die Matrikel der Universität Göttingen Ein- getragenen gehen den in einem spätern Semester Eingetragenen ohne Rück- sicht auf deren Gymnasial-Nummern vor.“
Ueber die Stipendien des kathol. Centralkirchenfonds für künftige Theologen dieser Confession erschien folgende Verordnung der Herzogl. Landes-Regierung vom 20. Mai 1837.(Verordnaungsblatt Nr. 6 vom 51. Juli 1837.)„Die Stipendien und Unterstützungen, welche diejenigen, die sich der Theologie widmen wollen, während ihres Aufenthalts


