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(n. 8), 1350, 13. Oktober(n. 33), 1355, 2. Januar(n. 41) über Schenkungen an die„armen Mai- den“ oder die„armen Beghinen“.
Der Name„Beghinen“ findet sich oft in Urkunden des 14. Jahrhunderts, ohne dass man dabei gerade an jene Institution denken müsste, die man besonders in den Niederlanden, aber auch vielfach in Deutschland fand und deren letzte Reste die heute noch in Belgien bestehenden Beghinenhöfe sind. Man bezeichnete mit diesem Namen oft die Angehörigen jener freieren re- ligiösen Vereine, welche im Unterschied zu den eigentlichen Mönchen und Nonnen keine ewigen Gelübde ablegten, nicht gänzlich auf das Eigentum verzichteten und keipe strenge Clausur hatten. (S. Hallmann, Gesch. des Ursprungs der Beghinen pg. 22 ff. und Kirchenlexikon v. Wetzer u. Welte 2. Aufl. pg. 203 ff.) Witwen oder Jungfrauen suchten so, ohne in einen Frauenorden einzutreten, ein ascetisches Leben zu führen; sie beschäftigten, abgesehen von den religiösen Uebungen, sich mit weiblichen Handarbeiten oder mit Unterricht der weiblichen Jugend oder mit Krankenpflege in den Häusern der Bürger. Die Rückkehr in die Welt und die Vereheli- chung stand ihnen jederzeit frei, in welchem Falle sie ihr in die Communität eingelegtes Besitz- tum zurückerhielten. Sie führten nicht ein gemeinsames Klosterleben, sondern es bewohnte die Beghine allein oder mit einer oder mehreren Genossen ein Häuschen(Beghinagen), nicht nach einer Ordensregel, sondern nach milderen Statuten. Waren die Beghinen im 13. Jahrh. vielfach von den Schwärmereien der Brüder und Schwestern des freien Geistes angesteckt und infolge dessen im Beginne des 14. Jahrh., bes. nach Entscheidungen der Synode von Cöln(1306) und des allgemeinen Concils von Vienne(1311) viele Begbinenhöfe aufgehoben worden, ja drohte ihnen sogar die allgemeine Unterdrückung, so kamen für sie wieder unter Papst Johann XXII. bessere Tage, zumal da sie als Tertiarier des Franziskaner- oder Dominikanerordens sich an diese Mendikantenorden enger anschlossen. Auch in Deutschland nahm diese religiöse Institu- tion zu den Lebzeiten Gerlachs II. von Limburg neuen Aufschwung, und selbst in Limburg waren Beghinen. Im 2. Bande der„Diplomatischen Geschichte der Abtei Eberbach“ von Bär, herausgegeben von Dr. Rossel(Wiesb. 1858) wird aus dem J. 1277 eine Schenkung erwähnt, welche„Mechtild, eine Beguine zu Limburg an der Lahn, von Vela genannt,“ an das Kloster Eberbach unter Vorbehalt der lebenslänglichen Nutzniessung machte. Im 3. Bd. 1. Abt. dessel- ben Werkes(herausgegeben von Stoff, Wiesb. 1886) wird ferner(nach Roth Font. rer. nass I. 2, pg. 72) erzählt, dass die„Beguine“ Hildemund 1327 ihr Haus gegenüber dem Klosterhof ver- machte, um auf dem Eberbacher Kirchhof ein Begräbnis zu erlangen; dass ein Haus auf dem Rossmarkt in Limburg 1345 an die„Beguine“ Phie von Dehrn vom Kloster Eberbach vermietet wurde; über Schenkungen derselben Beghine an das Kloster Eberbach wird(l. c. pg. 44) berichtet.
In der Urkunde vom 14. Mai 1339¹) werden die„guten armen meiden Mecklen Custer und Cunegunde und irre gesellschaf die da wonent in der Quatelsin huse“ genannt; in dem Trans- fixbriefe von 1350, 13. Oktober ²) findet sich der Ausdruck„begynen“ und wird die Lage des Hauses näher bestimmt:„hinder der burgmuren“.(Reste der Burgmauer, welche den Burg- frieden von der Stadt schied, finden sich noch heute hinter dem Rathause und anderen Häusern des Fischmarktes.) Die aus Corden(Bd. 2§ 430) entlehnte Urkunde d. d. 1342, 13. September ⁵) lässt erkennen, dass die Beghinen in Limburg Mitglieder des 3. Ordens des hl. Franziskus waren und unter Leitung des Guardians der Minoriten standen.
Ueber die Einrichtung solcher Beghinenhäuser giebt eine Urkunde in Böhmers Cod. Dip- lom. Moenofrancof. pg. 593 f. einige Aufschlüsse. Ich entnehme dieser Urkunde, laut welcher Hille Wisse, Tochter Herrn Wernhers Wissen, Bürgerin in Frankfurt, ein Beghinenhaus in der Nähe des Weissfrauenklosters 1345, Sept. 22. stiftete, Folgendes:
Die Schenkgeberin überweist 4 Häuser und einen Hof an die geistlichen Schwestern Ger- trude von Ryspin, Drude von Retingen und Kunegunde von Wasungen; diese sollen„gude arme geystliche swestern, die um ir brod gent, die die dunket, das sie in beqwemelich sint und guds reines lebins sint“ zu sich in die Häuser nehmen„als vele das ir drizehen sullent sin miteinandir adir me.“ Doch können sie auch eine geringere Zahl nehmen. Scheidet eine Schwester durch
Anm. ¹) Anl. 8. Anm. ²) Anl. 9. Anm. ³) Anl. 8 Anhang.


