E⸗ ist mir von Höherem Orte aufgetragen, in dem diesjährigen Pro-
gramm die beiden folgenden§§. 17 und 18. der Hohen Schulordnung
für die Pädagogien und das Gymnasium nochmals abdrucken zu lassen,
um das Publicum auf deren Inhalt aufs Neue aufmerksam zu machen. 8. 17..
Die Aufnahme für diejenigen, deren Eltern oder Vormünder sich dazu bei dem Director oder Rector gemeldet haben, erfolgt in der Regel nach der öffentlichen Frühlingsprüfung, ausnahmsweise im Laufe des Jahrs nur bei einer Wohnortsveränderung der Eltern. Geburts- schein und Zeugnisse müssen vorgezeigt, und demnächst bis zur Wie- derentlassung aus der Anstalt in der Registratur hinterlegt werden.
Die hierauf durch den Director oder Rector mit Zuziehung eines oder mehrerer Lehrer vorgenommene Prüfung entscheidet über die Aufnahme und Classification; nachdem solche erfolgt und der neu Auf-. genommene in das darüber geführte Aufnahmebuch eingetragen worden ist, erhält derselbe einen Aufnahmeschein und ein gedrucktes Exemplar der Schulgesetze.
§. 18.
Ausländer, welche sich bisher auf inländischen Lehranstalten be- funden haben, werden bei der neueren Einrichtung wie Inländer be- trachtet. Auch sind wir geneigt, Söhnen auswärtiger Eltern den Ein-
(5)


