Aufsatz 
Emendationes Sallustianae
Entstehung
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lisch-kirchlichen Oberbehörden den Schülern der höheren Unterrichts-Anstalten ohne vorgängige Genehmigung des Anstaltsvorstehers in den Schulclassen nicht mitgetheilt werden dürfen, auch auf die Mittheilung solcher Erlasse in den mit Gymnasien und Schal- lehrer-Seminarien verbundenen Kirchem ausgedehnt werde.

9. Unter dem 24. April verfügt das Königliche Provinzial-Schulcollegium, dass, da von den zur Einführung an hiesiger Anstalt diesseits vorgeschlagenen Lehrbüchern der katholischen Religion keines den in wissenschaftlicher, didaktischer und päda- gogischer Beziehung zu stellenden Anforderungen entspreche, vorerst der qu. Untecricht ohne Lehrbuch zu ertheilen und der Einführung eines solchen noch einige Zeit Anstand zu geben sei, bis eine reichere Literatur auf diesem Gebiete eine zweckmässige Wahl gestatte.

10. Unter Uebersendung eines Auszugs aus dem Protokoll der 36. Sitzung des deut- schen Bundesraths vom 16. October v. J. und der Formulare zum Impfgesetz vom 8. April v. J. nebst den Anlagen der Drucksachen des Bundesraths Nr. 118 macht das Königl. Provinzial-Schulcollegium in der Verfügung vom 23. Nov. v. J. unter anderen auf folgende Bestimmungen des Impfgesetzes aufmerksam: Der Impfung soll jeder Zögling einer öffentlichen oder Privatschule innerhalb des Jahres, in welchem er das 12. Jahr zurücklegt, unterzogen werden, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniss in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist. Die Vorsteher der qu. Schulanstalten haben bei der Aufnahme von Schülern durch Ein- fordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist, auch dafür zu sorgen, dass Zöglinge, welche während des Besuchs der Anstalt impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen.

11. Im Verfolg des eben erwähnten Erlasses vom 23. November v. J. verfügt das Königl. Provinzial-Schulcollegium unter dem 6. April d. J. und, die letztere Verfügung ergänzend, unter dem 13. Mai, dass die nach§ 7 des Reichsimpfgesetzes aufzustellenden Listen über die zur Impfung gelangenden Schüler, sowie die nach§ 13 des Impfgesetzes anzufertigenden Verzeichnisse der Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist, bis zum 1. März eines jeden Jahces in duplo der Ortspolizei-Behörde vorzulegen sind.

12. In der vorher erwähnten Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 13. Mai wird ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorsteher der Schul- anstalten bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen B e- scheinigungen über die Ausführung der gesetzlichen Impfung nicht bloss zu controlliren haben, ob die gesetzliche Revaccination vorgenommen ist, sondern auch, ob die erste Impfung stattgefunden hat.

13. Unter dem 21. Mai theilt das Königliche Provinzial-Schulcollegium den Ministe- rialerlass vom 12. ej. zur Nachachtung mit, wonach Schülern die Betheiligung an der

Zeitschrift Freya, welche an Stelle der durch Ministerial-Verfügung vom 11. Febr. v. J. verbotenen Schülerzeitschrift Walhalla herausgegeben wird, ferner nicht zu ge- statten ist.

14. Das Königliche Provinzial-Schulcollegium bestimmt in der Circular-Verfügung vom 24. Juni, dass künftig die Arbeitshefte der Schüler nach Ablauf des Schul-

jahrs mindestens noch 3 Jabre aufbewahrt werden sollen, dass jedoch den Vätern resp. 4