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II. Verfügungen der hohen Behörden.
1. Das Königliche Provinzial-Schulcollegium verfügt unter dem 21. August v. J., dass die Feier des 2. Septembers an den höheren Unterrichtsanstalten der Provinz auch fernerhin auf eine würdige, zur Erweckung warmer Vaterlandsliebe geeignete Weise begangen werden soll.
2. Unter dem 24. August v. J. theilt das Königliche Provinzial-Schulcollegium mit, dass der Herr Minister der geistlichen ete. Angelegenheiten durch Erlass vom 14. cj. ent- schieden habe, dass das bischöfliche Cnabenconvict hierselbst nicht mehr als ein unter § 9 und 14 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 fallendes kirchliches Convict, sondern als ein Gymnasial-Convict zu betrachten sei, sowie dass dasselbe als solches der regelmässigen Aufsicht des Königl. Provinzial-Schulcollegiums zu unterstellen sei und den allgemeinen Vorschriften über die Erziehungsanstalten unterliege; zur Uebung dieser Aufsicht wird sodann der Director des hiesigen Gymnasiums zum ständigen Commissarius des Königl. Provinzial-Schulcollegiums bestellt.
3. Unter der Mittheilung, dass der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten den ferneren Gebrauch des auch am hiesigen Gymnasium bis dahin benutzten Lehrbuchs der kath. Religion von Conrad Martin verboten habe, da es an erheblichen Män- geln leide, verfügt das Königl. Provinzial-Schulcollegium unter dem 21. Dec. v. J., ein anderes, Bischöflicherseits approbirtes und geeignetes Lehrbuch der Religion zur Einfüh- rung vorzuschlagen.
4. Unter dem 29. Dec. v. J. verfügt das Königl. Provinzial-Schulcollegium, dass mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen ete. Angelegenheiten die jährliche Remuneration des evangelischen Religionslehrers am hiesigen Gymnasium vom 1. October v. J. ab auf 275 Thaler erhöht werde.
5. Unter dem 4. Januar theilt das Königl. Provinzial-Schulcollegium die Ministerial- Verfügung vom 28. Dec. v. J. mit, wonach bei Anstellung derjenigen Religions- lehrer, welche nicht aushülfsweise einige Stunden übernehmen und dafür remunerirt werden, sondern mit der vollen Stundenzahl und dem Gehalt eines ordentlichen Lehrers in das Lehrercollegium einer höheren Schule eintreten, hinfort ohne Unterschied der Con- fession sowohl hinsichtlich der Anforderungen an ihre Qualification wie hinsichtlich des ihnen zu gewährenden Gehaltes und Ranges nicht anders verfahren werden soll, als bei den übrigen wissenschaftlichen Lehrern.
6. Unter dem 14. Jan. verfügt das Königl. Provinzial-Schulcollegium, dass nur an solchen Gymnasien, wo die Tertia in zwei gesonderte Classen getheilt ist, und zwar im zweiten Semester der Obertertia geeigneten Falls der Anfang mit der Homerischen Lectüre gemacht werden soll.
7. In der Verfügung des Königl. Provinzial-Schulcollegiums vom 9. März wird be- treffs der Erhebung des Schulgeldes an den Gymnasien staatlichen Patronats unter anderem bestimmt, dass dieselbe quartaliter praenumerando während der beiden Wochen stattzufinden habe, in deren erstere der Anfang des betreffenden Schulquartals füällt.
8. Das Königl. Provinzial-Schulcollegium theilt unter dem 29. März mit, dass durch Erlass des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 9. ej. die Verfügung vom 18. Maärz 1871, nach welcher Erlasse oder Bekanntmachungen der katho-


