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in der Regel ſchon nach vollendetem 9. Lebensjahre ſtattfindet; ja es wird von den meiſten Eltern gradezu als eine Kalamität angeſehen, wenn der Knabe nicht alsdann ſchon das Lateiniſche in der Sexta beginnen kann. Freilich hat die Reduktion zur Streichung je einer Stunde Deutſch in der VI und V Veranlaſſung gegeben: wenn jedoch bei der Aufnahme in die Sexta genau darauf geſehen wird, daß im Deutſchen den Anforderungen des Reglements genügt und eine enge Ver⸗ bindung mit dem Lateiniſchen dadurch hergeſtellt wird, daß Deutſch und Latein in die Hand eines und desſelben Lehrers gelegt werden, ſo dürften 3 Stunden wohl genügen, zumal eine jede Unterrichtsſtunde zugleich eine Lektion im Deutſchen ſein ſollte.
Dadurch daß im Gymnaſiallehrplan Deutſch in VI um 1, Rechnen in V und IV um je 1, Franzöſiſch in VY um 1, in IV um 2, Geſchichte reſp. Geographie in VI, V und IV um je 1, und Naturgeſchichte in IV um 1 Stunde vermehrt, Religion in V um 1, Latein in VI, V und IV um je 1, Schönſchreiben in VI und V um je 1 Stunde vermindert und das Griechiſche in IV ganz geſtrichen worden iſt;— im Lehrplan der Realſchule I. Ordnung eine Verſtärkung des Latein in V und IV um je 1, eine Verminderung in der Religion in V um 1, im Deutſchen in VI und V um je 1, im Rechnen in IV um 1, im Schönſchreiben in VI um 1 und die Streichung dieſes letztern Faches in IV ſtattgefunden hat,— iſt eine ſolche Annäherung der beiden Schulgattungen erreicht worden, daß„bis zur Verſetzung nach Unter⸗Tertia der Über⸗ gang von der einen Kategorie der Schulen zur andern unbehindert iſt“(Miniſterial-Verfügung vom 31. März 1882). Es iſt dies ohne Zweifel eine große Erleichterung für viele Familien. In einem Zeitalter, in welchem ſich die verſchiedenen Stände und Berufsarten fortwährend durch⸗ einander miſchen, war es eine beſonders hart empfundene Sache, daß der Vater über ſeinen Sohn, ſobald derſelbe 9 Jahre alt geworden, ſchon für das ganze Leben beſtimmen ſollte. Das iſt in vielen Verhältniſſen ganz unmöglich, und gar viele Knaben haben mit über ihre Kräfte gehenden Schwierigkeiten zu kämpfen, ja ſie verfehlen geradezu ihren Beruf, weil ſie nicht in die für ſie paſſende Bildungsanſtalt gebracht worden ſind. Jetzt braucht die Entſcheidung, ob Gymnaſium oder Realgymnaſium, erſt drei Jahre ſpäter getroffen zu werden, in einem Alter, wo die meiſten Knaben ſchon wiſſen, was ſie dereinſt werden möchten, und wo es ſich ſchon überſehen läßt, nach welcher Seite hin ſie ihre individuelle Begabung weiſt. Die Hinausſchiebung der Entſcheidung wird um ſo beachtenswerter, wenn wir uns vergegenwärtigen, daß, wie die Miniſterial⸗Ver⸗ fügung vom 31. März 1882 mitteilt, zur Zeit an 150 Orten nur gymnaſiale, an 81 Orten nur realiſtiſche Anſtalten mit lateiniſchem Unterrichte beſtehen.
Die Zahl der neuſprachlichen Lektionen und ihre Verteilung auf die einzelnen Klaſſen läßt der neue Lehrplan gänzlich unverändert, erkennt alſo die Zweckmäßigkeit derſelben an. Im Abi⸗ turienten⸗Examen wird künftig nicht mehr ein franzöſiſcher oder engliſcher Aufſatz gefordert, ſondern nur noch der erſtere. Wenngleich bisher auch immer nur ein fremdſprachlicher Aufſatz zu liefern war, ſo hatte das„ovder“ doch zur Folge, daß beide Arten in der Prima geübt werden mußten, was leicht zu einer Überbürdung führen konnte. An die Stelle des engliſchen Aufſatzes tritt eine Überſetzung aus dem Deutſchen ins Engliſche, und eine ſolche ins Franzöſiſche neben den franzöſiſchen Aufſatz, entſprechend dem lateiniſchen Exercitium, welches im Abiturienten⸗Examen des Gymnaſiums neben dem lateiniſchen Aufſatz anzufertigen iſt.


