Aufsatz 
a) Einige Usancen im internationalen Handel mit Ölsaaten. b) Über die Abstimmung der Konti-Korrenti / Friedrich Karl Leitner
Entstehung
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33 Präsentation acceptiert und bei Verfall bezahlt werden und(oder) Dokumenten-Wechsel ¹) auf die Käufer vor oder bei der Ankunft des Schiffes in Antwerpen eingelöst werden.

Die Tratten sind für den ganzen Betrag oder einen Teil desselben zu ziehen, sobald die Ware verschifft ist, versehen(attached) mit dem Connossemente und der Versicherungs- polizze, welche Dokumente nur gegen Accept der Tratte seitens eines Banquiers oder gegen Zahlung derselben seitens des Käufers ausgeliefert werden.

Die Fracht ist in der Faktura zum Kourse von Fes. 25,25 zu kürzen und geht jede Differenz bei Bezahlung derselben auf Rechnung des Käufers.

Im Falle einer minderwertigen Qualität muss die Ware gegen eine Vergütung über- nommen werden und wird diese sowie jede andere Streitigkeit, welche aus diesem Kontrakte entstehen sollte, durch Schiedsspruch in London geschlichtet werden, entsprechend den Statuten der Oil Seed Association.

Die Erlangung eines solchen Schiedsspruches ist Bedingung, welche jeden eventuell zu unternehmenden gerichtlichen Schritten vorangeht.

Jede Reklamation muss innerhalb 10 Tagen von der letzten Abladung erhoben werden.

In duplo ausgestellt.

Angenommen! Der Käufer: Der Agent: Der Verkäufer: N. W. N. N. N. N.

a) Der Ausgleich der Faktura durch Dokumentenwechsel kann auf zweifache Art vorgenommen werden.

1. Der Käufer nennt bei Abschluss des Geschäftes einen Banquier, der die Tratten des Verkäufers zu acceptieren sich bereit erklärt und wird diese schriftliche Erklärung dem Kontrakte beigelegt.

Der Verkäufer bringt die Ware zur Verschiffung, empfängt die Connossemente und die Polizze, schliesst beide Dokumente und die Faktura dem ausgestellten Wechsel bei und sendet nun diesedocumentary draft in der Regel durch eine Mittelsperson behufs Acceptation an den vorerwähnten Banquier. Dieser nimmt dieDokumente an sich, acceptiert den Wechsel und erhält gegen Aushändigung der Dokumente von seinem Committenten Deckung.

2. Der Verkäufer trassiert direkt auf den Käufer und lässt demselben durch Vermittlung seines Vertreters die Tratte zur Annahme vorlegen, ohne jedoch die Connossemente auszuliefern, wodurch dem Käufer vor- läufig das Verfügungsrecht über die Ware entzogen ist; letztere bleibt als Faustpfand, bis der Wechsel ein- gelöst ist. Der Käufer normiert nun ein Bankhaus, welches die Ubernahme bezw. Einlagerung für ihn besorgt. Der Käufer kann seine Schuld diskontieren und den Wechsel vor Verfall einlösen oder diesen am Verfalltage bezahlen. In beiden Fällen liefert das vorbezeichnete Bankhaus gegen Übergabe des quittierten Wechsels das Connossement an den Käufer bezw. dessen Rechtsnachfolger aus, der dadurch Eigentümer der Ware wird.