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(Nr. 10996) wurden an die Stelle der bisher den Gebrauch des Ausdruckes,„ziemlich gut.“ bei Bestimmung der Reife normirenden Vorschriften im vorletzten Satze des§. 12 der Vollzugsvorschrift vom 7. August 1844, die Maturitätsprüfungen betreffend, folgende Bestimmungen gesetzt:
Das Prädikat ziemlich gut soll alsdann gebraucht werden:
1) wenn in sämmtlichen Fächern nur beschränkende Prädikate, und unter denselben solche, welche die Geltung des Ausdruckes»vim Allgemeinen gut“(im Ganzen gut— fast gut) nicht erreichen(wohin Ausdrücke wie„genügend“„im Allgemeinen genügend“ nziemlich gut“„ziemlich⸗ und ähnliche zu rechnen sind) gebraucht werden konnten;
2) wenn nach§. 11, II. den Forderungen in den Hauptfächern genügt, in den übrigen Gegenständen oder auch nur in einem derselben nicht völlig entsprochen worden, so wie
3) wenn in einem der Hauptfächer Unreife, in mehrern andern Prüfungsgegenständen ausgezeichnete Befähigung vorhanden ist.
Durch Ministerialbeschluss vom 19. Februar 1851(Nr. 1854 M. Pr.) wurde verordnet:
1) die Bestimmung unter 1, 2 der Verfigung vom 29. October 1849(Nr. 11,548 M. Pr.), nach welcher Versetzungen auch aus einer Ordnung(Unterabtheilung) der Klasse in die andere nur einmal jährlich Statt finden sollten, wird aufgehoben;
2) Hinsichtlich der für die Mathematik unter I, 7 der gedachten Verfügung vorgeschrie- benen wöchentlichen Stundenzahl wird nachgelassen, dass in den drei untern Klassen (Sexta, Quinta, Quarta) in der Regel nur 3 wöchentliche Lehrstunden anzusetzen seien;
3) die Physik ist von den Lectionen der Secunda auszuschliessen.
Rücksichtlich folgender Punkte wird weitere Entschliessung vorbehalten und werden dieselben einstweilen den Gymnasial-Directoren zur fernern Erwägung, so wie zur ent- sprechenden Berathung mit den betreffenden Lehrern und mit den Lehrercollegien empfohlen:
ma) ob nicht die Elemente der Stereometrie einen zweckmässigen und vielleicht als für die Maturität verbindlich vorzuschreibenden Lehrgegenstand abgebe;
b) ob nicht die für die alten Sprachen, zumal für die lateinische, durch jene Verfügung eingeführten Beschränkungen der wesentlichen und auf jeden Fall festzuhaltenden Be- stimmung der Gymnasien, die sprachliche und historische Bildung zu fördern, einen nachweisbaren Eintrag thue?—
Durch Hohen Ministerialbeschluss vom 18. Mai 1850(Nr. 4028 M. Pr.) wurde mit Beziehung auf§. 2 des Ausschreibens des Staatsministeriums vom 15. November 1827 den an den Gymnasien bestehenden Prüfungs-Deputationen nähere Anweisung über die Vor- nahme der Prüfung der Bewerber um Rectorstellen an den Stadtschulen und derjenigen


