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Personen, welche einen für den gelehrten Stand vorbereitenden Unterricht ertheilen wol- len, dahin ertheilt: dass
1) bei denjenigen Examinanden, welche nachweisen, dass sie die Maturitätsprüfung be- standen haben, die Prüfung wesentlich eine praktische Richtung zu nehmen hat, indem
a) von den Examinanden mehrere Probelectionen, jedoch nur in den drei untern Klassen des Gymnasiums(Sexta, Quinta und Quarta) zu halten sind;
b) die zu schriftlicher Behandlung gestellten Aufgaben, so wie die mündlichen Fra- gen sich unmittelbar nur auf die Behandlung der Lehrstoffe in der Schule zu be- ziehen haben;
c) insbesondere aber, was die Religionslehre anhetrifft, darauf zu achten ist, dass die Examinanden die Fähigkeit einer fruchtbaren Behandlung der Bibel, und des kirchlichen Katechismus besitzen; was die Physilk angeht, nur die allgemeinsten Grundlinien derselben Gegenstand der Prüfung sein dürfen, dagegen auf eine lebendige und geisteserweckende Behandlung der Geographie und der Naturge- schichte desto grösseres Gewicht zu legen ist;
2) diese Prüfung jedoch bei denjenigen, welche den Gymnasialcursus nicht absolvirt haben, zuvor auf die Ermittelung derjenigen Kenntnisse zu richten ist, welche zum Bestehen der gesetzlichen Maturitätsprüfung nach den deshalb ertheilten Vorschriften erforderlich sind, wobei bemerkt wird, dass Dispensationen von dieser Bestimmung nicht zugelassen werden können. Nächst dieser Ermittelung folgt dann, insofern die- selbe befriedigend ausgefallen ist, die praktische Behandlung der Prüfung nach den unter I ertheilten Vorschriften etc.
Durch HohenMinisterialbeschluss vom 31. Mai 1850(Nr. 5563 M. Pr.) wurde dem Gymnasial-Director zu Rinteln bekannt gemacht, dass wenn künftig Erledigungsfälle in der Prüfungs-Deputation für Bewerber um Rectoratsstellen etc. eintreten, es ihm überlassen bleibe, die Lehrer zu bestimmen, welche neben ihm diese Deputation zu bilden haben.
Durch Ministerialbeschluss vom 10. Juni 1850(Nr. 6309) wurde mit Rücksicht auf die dermalige Organisation der Landesverwaltung der Geschäftskreis der an den Gymna- sien bestehenden Prüfungs-Deputationen für die Bewerber um Rectorstellen an den Stadt- schulen etc. auf bezeichnete Verwaltungsbezirke beschränkt und demgemäss verfügt, dass die Prüfungs-Deputation zu Rinteln die Examinanden aus dem Verwaltungsbezirke Rinteln zu prüfen haben sollé.


