Aufsatz 
Über die Orestessage, mit specieller Berücksichtigung des Aeschylus, als Beitrag zur Religionsgeschichte des Altertums / Klingender
Entstehung
Einzelbild herunterladen

42

vember(Nr. 11065 M. Pr.) als ordentlicher Lehrer an das hiesige Gymnasium versetzt und trat sogleich nach den Weihnachtsferien seine Lehrgeschäfte an.

Die Weihnachstferien dauerten vom 23. December bis 3 Januar des neuen Jahres. Wie sonst wurde der Sylvesterabend unter zahlreicher Theilnahme festlich begangen, theils durch Clavierspiel und Gesangstücke, die der ganze Chor oder die Liedertafel der Schüler vortrug, theils durch Redeversuche zweier Primaner über geeignete Themata, und eine poetische Behandlung der irdischen Vergänglichkeit in ottave rime.

Zur Maturitätsprüfung hatten sich 6 Primaner, Kraushaar, Kröner, Meine, Lilienfeld, Levy und Gerlach gemeldet und wurden die ersten in Folge des zweijäh- rigen Cursus in der Prima, die letzten ausnahmsweise durch Conferenzbeschluss vom 11. Januar zugelassen. Die schriftliche Prüfung fand am 4 8. März, die mündliche am 28., 29. März statt.

Den Vorbereitungsdienst der Candidaten des Gymnasiallehramtes betreffend wurden durch Ministerialbeschluss vom 28. Mai(Nr. 5907 M. Pr.) sämmtlichen Gymnasialdirec- toren nachfolgende Vorschriften zur Bekanntmachung in den Lehrercollegien und zur wei- teren Vollziehung vom Beginn des Winterhalbjahres 185%l eröffnet: dass

1) der Vorbereitungsdienst 1 Jahr lang dauere und die mit demselben verbundenen, den Candidaten von den Gymnasialdirectoren in Gemässheit der bestehenden Anordnungen übertragenen Functionen nach Ablauf des Jahres von selbst erlöschen, in sofern nicht in einem besondern Falle eine andere Verfügung getroffen wird;

2) dass der Candidat, welcher in dieser Weise seinen Vorbereitungsdienst vollendet hat, alsdann von dem betreffenden Gymnasial-Director aller Geschäfte zu entbinden und mit der Anweisung zu entlassen sei, sein Verhalten in jeder Hinsicht seinem künftigen Berufe gemäss einzurichten und von seinem Aufenthalte den Gymnasial Di- rector in fortwährender Kenntniss zu erhalten, weil er sich zu gewärtigen habe, mit- telst entsprechender Beauftragungen, im Staatsdienste verwendet zu werden. Eine Unterlassung der Anzeige von seinem jeweiligen Aufenthalte bezwse. der Veränderung desselben werde für ihn die Folge haben, bei eintretenden Verwendungen im öffent- lichen Dienste einstweilen unberücksichtigt zu bleiben;

5) dass nach dem Ablaufe des einjährigen Vorbereitungsdienstes des Candidaten der be- treffende Gymnasial-Director einen die gesammte Wirksamkeit und das Verhalten des Candidaten überhaupt umfassenden Bericht zu erstatten, auch von den ihm zugehenden Nachrichten über den Aufenthalt etc. des Candidaten Anzeige zu machen habe;

4) dass nur in dem Falle ein Antrag auf ausnahmsweise zu gestattende Ausdehnung des einjährigen Vorbereitungsdienstes auf eine längere Zeit zulässig sei, wenn der Candi-

dat durch unverschuldete Hindernisse abgehalten worden, das ganze Schuljahr hin- durch thätig zu sein etc.

Durch Verordnung Rurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 25. November