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stehen vermochte; es ist, als hätten auch die Griechen das Wort vernommen: Verflucht sei, wer nicht alle Worte dieses Gesetzes erfüllet, dass er danach thue.
An der Anerkennung der Macht und des Rechts der Erinnyen fehlt es nun bei un- serm Dichter nirgends. Ungeachtet sie nämlich, besonders vom Apollo, als der Abscheu der Menschen und Götter, als allverhasste Ungeheuer und dergl. m. bezeichnet werden, so muss doch Athene einräumen, sie seibn nicht wohl hinwegzuschicken(Eum. 449 αειꝓτ‿ασι F&r.orαν οσ˙αν οdeνα eta eꝓντeo), und muss noch ausdrücklicher ihr Recht damit anerken- nen, dass sie nach der Freisprechung des Orestes wiederholt zu ihnen sagt, sie seien nicht besiegt, ihre Ehre sei nicht verletzt(Eum. 773, 747 ff), und dass sie ihnen die grössten Ehren im attischen Lande verheisst, wenn sie ihren schweren Groll besänftigen wollen. Zwar gehen sie aus dem Gerichte, welches über die Sache des Orestes auf dem Areopag entscheidet, nicht als Siegerinnen hervor, das Wild wird ihrer Verfolgung entrissen; doch soll diess, wie schon gesagt, durchaus keine Niederlage für sie sein, die Stimmen sind ja gleich für und wider, und es ist nur das helle Zeugnis des Apollo und des Zeus selbst (Eum. 759), was die Freisprechung des Angeklagten bewirkt. Aber mehr noch, dünkt mich, wird ihr Recht indirect anerkannt durch die Art und Weise der Verhandlung vor dem Gericht selbst, welche so leicht keinem der Leser genigen möchte und auch wohl kaum jemanden von des Dichters Zeitgenossen genügt haben dürfte. Denn wenn Apollo den all- gemeinen Grundsatz ausspricht, dass es für vergossenes Blut keine andere Sühnung gebe, als wieder durch Blut(Eum. 604), so finden wir die Antwort der Erinnyen, welche dies Wort gegen den Orest wenden, vollkommen in der Ordnung, und wenn es auch eine ver— breitete griechische Ansicht gewesen ist, was Apollo zur Rechtfertigung des Mutter- mordes geltend macht, die Mutter sei mit dem Kinde nicht blutsverwandt, weil sie nicht die Erzeugerin, sondern nur die Pflegerin des jungen Keimes sei(Eum. 615 ff. Valkenaer. diatr. ad Eur. c. IV. p. 29), so, glaube ich, darf man sich dieser Ansicht gegenüber, welche auch wohl schwerlich Volksglaube gewesen ist, auf das natürliche Gefühl berufen, welches bei Aeschylus selbst an nicht wenigen Stellen durchbricht und nicht anders als eine solche unnatürliche That verdammen kann. Auch Schömann gesteht ein, dass diese Gerichtsscene etwas unbefriedigendes habe(p. 35), und wünscht, dass Aeschylus dasjenige, was Apollo früher von der Ieiligkeit der Ehe gesagt hat, für diese Scene aufgespart und dass Athene, statt des Grundes der Lossprechung, den sie angibt, und der lediglich darauf hinausläuft, dass sie dem männlichen Geschlecht den Vorzug vor dem weiblichen gebe, lieber eine ge- drängte Zusammenfassung aller der Momente gegeben hätte, die jetzt in den verschiedenen Theilen der Trilogie zerstreut vorkommen. Ich glaube nicht, dass damit viel würde ge- wonnen sein. Die Erinnyen legen den Nachdruck darauf, dass es verwandtes Blut gewe- sen sei, was Orest vergossen habe(aνι νεμααιιν⁶oο Eum. 610), und wenn diess zugegeben wurde, so war Orestes als Mörder seiner Mutter nach unbezweifeltem Rechte den Rache- göttinnen verfallen. Darum muss Apollo, sein Anwalt, diess, worauf die Ansprüche


