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der Erinnyen an den Mörder sich hauptsächlich stützen, aus dem Wege räumen, und die Mangelhaftigkeit der Vertheidigung, welche auch Schömann richtig gefühlt hat, liegt nicht an dem Dichter, sondern an der Sache. Orestes, an dessen Person und an dessen ecla- tanter That das, was wir oben den Fluch des Gesetzes genannt haben, den Griechen zum Bewustsein kommt oder fühlbar wird, ist eigentlich dem Gerichte verfallen; aber dieser Standpunkt, auf dem der Mensch nichts weiter kennt, als das heilige Gesetz, ist ein so sehr aller Ruhe und alles Friedens entbehrender, dass er den Menschen, welcher die wahre in Christo geschehene Erlösung nicht kennt, zwingt, sich wenigstens den Schein einer Er- lösung zu machen. Wir sehen also, die Sage und unser Dichter müssen der strengen Forderung des Gesetzes die Spitze abbrechen, um„die Macht des Verderbens⸗ zu besänf- tigen; aber besänftigt ist sie mit jener Entscheidung des Gerichts doch bei weitem noch nicht, und damit, dass es erst noch aller Kunst der Ueberredung von Seiten der Athene bedarf, um den Zorn der Erinnyen zu beschwichtigen, wird aufs neue ihr Recht kräftigst anerkannt.
Wenn ich nicht fürchten müste, das dieser Schulschrift vergönnte Maas zu über- schreiten, so würde ich es mir nicht versagen, die Untersuchung noch weiter fortzuführen, namentlich noch näher zu erörtern, in wie fern an die unbeschränkte Wirksamkeit der Erinnyen der Bestand jeder sittlichen Ordnung(des Staats, der Familie) gebunden ist(vgl. darüber die erhabenen Gesänge des Chors Eum. 463 ff 735 ff), und zu zeigen, dass sie, auch nach- dem sie die orrowulk der Pallas angenommen haben, im wesentlichen bleiben, was sie vor- her gewesen sind; ferner dass sie sich durchaus nicht untreu werden, wenn sie als Gott- heiten des Segens erscheinen(Eum. 848), dass es vielmehr zu ihrem Wesen gehört, auch Segensgottheiten zu sein; endlich dass sie auch da, wo alles leibliche Gedeihen von ihnen abhängig gemacht wird, nicht als Naturgewalten, sondern als ethische Mächte aufzufassen sind.—


